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Wie muss sich der Betriebsrat in Verdachtsgesprächen verhalten?

Niemand darf Sie zu einer Aussage zwingen. Weder der Staat, das heißt der Strafrichter, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, noch gar Ihr Arbeitgeber. Allerdings, vor Erteilung einer sogenannten Verdachtskündigung muss der Arbeitgeber nicht nur den Betriebsrat, sondern auch den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer anhören. Das kann man Verdachtsgespräch nennen.

Sollte ich mich im Verdachtsgespräch nun äußern?

Zu Vorwürfen, die ich möglicherweise noch gar nicht kenne?

Oder ist es klug, mich auf mein Schweigerecht zu berufen?

Viele Arbeitnehmer wissen das nicht. Ein Schweigerecht gegenüber meinem privaten Arbeitgeber habe ich im eigentlichen Sinne nicht. Denn mit ihm verbindet mich etwas, was mich mit dem Staat nicht verbindet. Es ist der Arbeitsvertrag. Mit meinen Treuepflichten daraus. Wenn der Arbeitgeber mich konfrontiert mit konkreten Vorwürfen, so kann er erwarten, dass ich hierzu Stellung nehme. Dass ich am Gespräch erstens teilnehme und zweitens mich auch äußere. Jedenfalls dann, wenn das Gespräch nicht in einer Überrumpelungssituation stattfindet. Natürlich kann ich trotzdem schweigen. Dann aber laufe ich Gefahr, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet. Und zwar nicht, weil er mich einer Straftat überführt hätte, sondern weil ich einen Verdacht, der mir vorgelegt worden ist, nicht ausgeräumt habe. Wie also sollten sich Arbeitnehmer im Verdachtsgespräch verhalten?

Andere Rechtsanwälte werden Ihnen anderes raten. Ich rate Ihnen, nehmen Sie am Verdachtsgespräch unbedingt teil. Nehmen Sie nach Möglichkeit ein Betriebsratsmitglied mit in das Gespräch und im Gespräch tun Sie dreierlei.

Erstens:

Streiten Sie den erhobenen Vorwurf klar und eindeutig ab und achten Sie darauf, dass diese wichtige Aussage Eingang findet in das Protokoll.

Zweitens:

Brechen Sie das Gespräch alsbald ab, weil Sie persönlich nicht in der Lage sind dem Gespräch weiter zu folgen und weil die Vorwürfe zu komplex seien. Auch das muss bitte protokolliert werden.

Punkt drei:

Kündigen Sie an, alsbald auf die Angelegenheit zurückzukommen, nachdem Sie nämlich Rechtsrat eingeholt haben. Ein wichtiger Hinweis noch an alle Betriebsratsmitglieder:

Beruft sich der Arbeitgeber auf eine Verdachtskündigung im Anhörungsverfahren, so ist das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein eigenständiger Kündigungsgrund, der dem Betriebsrat gesondert mitzuteilen ist. Unterbleibt dies, ist die Anhörung rechtsfehlerhaft und die Kündigung insoweit unwirksam. Klagen muss der betroffene Arbeitnehmer natürlich trotzdem innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht.

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