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Wer oder was sind Wahlhelfer?

Wahlhelfer werden vom Gesetz erwähnt, laut § 1 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung (WO) kann der Wahlvorstand wahlberechtigte Arbeitnehmer als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen und zwar:

Bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenauszählung.

Ob es Wahlhelfer also gibt oder nicht, das ist alleine Sache des Wahlvorstands. Er kann Wahlhelfer heranziehen, er muss aber nicht.

Wichtig aber:

Sobald der Wahlvorstand sich eben für den Einsatz von Wahlhelfern entscheidet muss er das per Beschluss tun.

Und wichtig weiter:

Wahlhelfer werden nie, niemals zu Mitgliedern des Wahlvorstands. Sie haben auch keinen besonderen Kündigungsschutz, so wie aber eben Wahlvorstandsmitglieder. Wohl aber ist die Zeit, in der die Wahlhelfer eben mit Betriebsratswahlaufgaben befasst sind und sie eben nicht wie gewöhnliche Arbeitnehmer arbeiten, dennoch zu vergüten.

Besonders wichtig sind die Wahlhelfer übrigens bei der Durchführung der Stimmabgabe, denn so ein Stimmabgabetag, der kann schon richtig lang werden.

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