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Weiterbefristung trotz entfallenem Sachgrund – Was der Betriebsrat tun kann

Wer kennt die Situation nicht:

Es kommt zu einer Einstellung eines Arbeitnehmers, der Arbeitgeber überzeugt den Betriebsrat, dass nur eine Befristung vorgenommen werden kann, weil ein bestimmter Sachgrund existiert. Nun fällt dieser Sachgrund im Laufe der Zeit weg, gleichwohl und zur grenzenlosen Überraschung des Betriebsrats erfolgt eine weitere Anhörung zu einer erneuten Befristung, mit der nun keiner gerechnet hat.

Was können wir tun?

Der Betriebsrat kann unterschiedlich reagieren, je nachdem wie der Arbeitgeber auf ihn zugeht.

Zum Einen:

Wir stellen fest, dass eine weitere Befristung erfolgt ist, obwohl der Betriebsrat gar nicht angehört worden ist. Hier können wir nach §101 BetrVG die Aufhebung dieser Maßnahme, also der weiteren Befristung, beantragen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Hier haben wir die Möglichkeit nach §99 Abs. 2 BetrVG zu widersprechen, weil der Arbeitnehmer betroffen ist. Denn er wird benachteiligt, dadurch, dass eine weitere Befristung erfolgt, obwohl ein Sachgrund gar nicht besteht.

Aber, wir haben auch den Widerspruchsgrund nach §99 Abs. 2 (1) BetrVG, denn eine Befristung darf nur dann erfolgen, wenn wir auch einen Sachgrund haben. Dies schreibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ja ausdrücklich vor. Die beabsichtigte Maßnahme des Arbeitgebers würde somit gegen ein Gesetz verstoßen und wäre rechtsunwirksam. Wir sehen also, wir haben verschiedene Möglichkeiten, gleichwohl möchte ich empfehlen, dass wir Kontakt mit dem Arbeitnehmer aufnehmen und ihn fragen, was er möchte. Denn, schweigt der Betriebsrat, kommt es zu einer unberechtigten befristeten Einstellung und gegen diese Einstellung könnte der Arbeitnehmer selbst nach §17 TzBfG eine Entfristungsklage erheben.

Damit wäre dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit genommen, wenn er erkennt, dass es mit der Befristung eh nicht weit her ist, dann doch einfach es mit der ursprünglichen Befristung sein Bewenden sein zu lassen und das Arbeitsverhältnis dadurch zu beenden.

Fazit:

Manchmal ist es sogar glücklicher, wenn der Betriebsrat, obwohl er Möglichkeiten hat, gar nicht reagiert.

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