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Wartezeitkündigung: Die derzeit cleverste BR Strategie

Wartezeitkündigungen sind keineswegs „immer wirksam“. Insbesondere schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten muss bereits während der Wartezeit (!) bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX angeboten werden. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein, wie jüngste Urteile der Arbeitsgerichte Köln und Freiburg zeigen.

Inhalt: 0:00 - Einleitung
1:23 - ArbG Freiburg - 2 Ca 51/24
1:30 - ArbG Köln - 18 Ca 3954/23
1:45 - § 167 Abs. 1 SGB IX

Weitere Informationen zum Thema:
https://www.betriebsrat.com/wissen/personelle-angelegenheiten/kuendigung

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