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Tendenzbetriebe: Kein leichtes Pflaster für Betriebsräte

Auch in einem Tendenzbetrieb oder einem Tendenzunternehmen nach § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, auch dort hat der Betriebsrat Rechte. Und zwar nicht zu knapp. Das Betriebsverfassungsrecht ist auch dort anwendbar, allerdings, zugegeben, nicht ganz uneingeschränkt. Schauen Sie mal in den § 118. Darin steht, dass das Betriebsverfassungsgesetz im Tendenzbetrieb oder im Tendenzunternehmen, zum Beispiel in einem Medienhaus, anwendbar ist, unter der Voraussetzung, dass die Eigenart des jeweiligen Betriebs dem nicht entgegensteht.

Immer wieder werde ich in der Kanzlei gefragt:

Was soll'n das heißen?

Und in der Tat, das ist nicht ganz einfach zu erklären. Deswegen habe ich mir den Gesetzestext mitgebracht und vielleicht wollen Sie den aufschlagen. Ich habe nur gute Nachrichten für Sie. Fangen wir an! Allein die §§ 106-118, die finden in der Tat keine Anwendung auf Tendenzbetriebe und Tendenzunternehmen. In diesen Paragraphen geht es um die Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die gelten nicht im Tendenzbetrieb! Gar nicht! Also insoweit hätte der Arbeitgeber Recht.

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