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Tarifverträge: Unterschiedliche Nachtzuschläge erlaubt?
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung erkennbar ist. Die Klägerin hatte gegen die unterschiedliche Höhe der Nachtarbeitszuschläge geklagt, da sie darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sah. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Tarifvertrag eine schlechtere Planbarkeit bei unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen soll und somit ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht. Es liegt im Ermessen der Tarifvertragsparteien, wie sie diesen Aspekt finanziell bewerten und ausgleichen. Als Betriebsrat sollten Sie prüfen, ob ein solcher Tarifvertrag existiert und ob die Regelungen angemessen sind.
Mehr zu dem spannenden Urteil, im heutigen Video, zusammen mit den Rechtsanwälten Arne Schrein und Christoph Gussenstätter.
Inhalt:
0:00 - Einleitung
1:30 - BAG Urteil vom 22.02.2023
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