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Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) - Der Betriebsrat als Teil der Lösung

400.000 Arbeitsverhältnisse gehen jedes Jahr verloren in Deutschland aus rein gesundheitlichen Gründen. Ich finde, das ist eine Schande. Das mit Abstand erfolgreichste Gegenmittel ist das sogenannte Hamburger Modell.

Juristischer: Die stufenweise Wiedereingliederung erkrankter Arbeitnehmer.

Diese Maßnahme eignet sich, was viele nicht wissen, hervorragend auch für psychische Erkrankungen. Ich kann Ihnen in der kurzen Zeit nicht das Hamburger Modell zur Gänze erklären.

Sie wissen:

Das Hamburger Modell ist geregelt in den § 74 SGB V und im § 28 SGB IX.
Die stufenweise Wiedereingliederung dient der Erprobung des noch erkrankten Arbeitnehmers, der sich langsam wieder an den Arbeitsplatz gewöhnen kann.

Die Wiedereingliederung dauert sechs Wochen, bis maximal sechs Monate und der Arbeitnehmer bezieht in der Zeit typischerweise Krankengeld.

Warum ist dieses Hamburger Modell nun so geeignet, gerade für psychische Erkrankungen?

Hierfür sehe ich drei Gesichtspunkte, die ich Ihnen gerne mitteilen möchte.

Argument #1:

Das Hamburger Modell, die stufenweise Wiedereingliederung, ist nicht etwa, wie viele Arbeitgeber denken, ein Arbeitsverhältnisleid. Weit gefehlt. Das Gute am Hamburger Modell für den psychisch erkrankten ist, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch hat, auf die Arbeitsleistung selbst. Mit anderen Worten, er hat kein Direktionsrecht über den erkrankten Arbeitnehmer, der bereits wieder arbeiten kommt. Das nimmt viel Druck heraus aus der typischerweise angespannten Situation.

Argument #2:

Was viele ebenfalls nicht wissen:

Das Hamburger Modell gibt keinerlei starre Fristen vor.

Es ist also möglich, das zu tun, was psychisch erkrankte Arbeitnehmer meistens wünschen. Nämlich ganz langsam, schrittweise, erstmal nur mit zwei bis drei Stunden am Tag wieder arbeiten zu kommen. Jetzt gibt es da draußen viele Betriebsratsmitglieder, durchaus erfahrene, die denken, dass man doch fünf Tage in der Woche zu arbeiten habe. Auch im Bereich der stufenweise Wiedereingliederung. Das stimmt aber nicht. Der Erfahrungswert ist vielmehr, dass psychisch erkrankte zunächst einmal nicht länger als drei Stunden am Tag arbeiten sollten. Und das ist auch möglich.

Argument #3:

„Aber was ist mit dem Krankengeldbezug?“, bekomme ich manchmal in der Kanzlei zu hören.
Es ist doch so, dass das Hamburger Modell allein während des Zeitraums des Krankengeldbezugs möglich ist. Aber auch das ist ein Mythos. Gerade im Fall psychischer Erkrankungen kann man ausnahmsweise auch zu einem späteren Zeitraum noch, das Hamburger Modell durchführen. Notfalls als sogenannte betriebliche Anpassungsmaßnahme oder auch über einen Eingliederungszuschuss, der direkt an den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Das ist deshalb günstig, weil psychisch erkrankte oftmals erst nach diesem sehr langen Zeitraum wieder arbeitsfähig erscheinen und sich auf das Hamburger Modell einlassen können.

Mein Rat an Sie:

Das Hamburger Modell sollte als Maßnahme im Gespräch des betrieblichen Eingliederungsmanagements gefunden werden.
Das hat Vorteile. Nicht nur der schwerbehinderte hat dann nämlich einen gesetzlichen Anspruch auf die Wiedereingliederung, im BEM-Gespräch ist auch das Hamburger Modell für den nichtbehinderten vom Arbeitgeber praktisch nicht abzulehnen, obwohl, Sie wissen das, sowohl der Arbeitgeber, als auch die Krankenkasse, ihre Genehmigung erteilen müssen.

Und noch ein Punkt:

Das Hamburger Modell funktioniert nur dann gut, wenn auch die Betriebsärzte einbezogen werden.

Für mich gilt der Grundsatz: Keine stufenweise Wiedereingliederung ohne Betriebsärzte.

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