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Schlussformel im Arbeitszeugnis - zwingend und durch Arbeitnehmer korrigierbar?

Meine Damen und Herren, der heutige Fall spielte beim Bundesarbeitsgericht am 11.12.2012 und was ist geschehen?

Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber bekommen, aber eben mit einer Schlussformel, die ihm nicht so getaugt hat.

Was heißt das jetzt genau?

Sie stellen sich vor, ein Zeugnis bestehend aus zwei Seiten, und die letzten Sätze sind ungefähr so formuliert:

"Herr xy verlässt das Unternehmen aus eigenem Wunsch, wir wünschen Herrn xy für seinen beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute."

Das wäre die Schlussformel.
Die gibt es natürlich auch anders formuliert, mit weiteren Zusätzen, aber um diese Formel geht es jetzt. Diese Schlussformel fand der Arbeitnehmer nicht so schick, er hätte sie gerne noch ein bisschen auffrisiert, ein bisschen schöner gemacht, damit der neue Arbeitgeber, wenn er das liest, begeisterter ist. Und das ging jetzt bis zum Bundesarbeitsgericht.

Kann man das verlangen?

Das BAG sagte: Nein.

Frage, warum?

Das Bundesarbeitsgericht hat schon vor dieser Entscheidung mal ein Urteil gefällt und gesagt:

"Auf die Schlussformel selber hat man als Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch."

Warum?

Das ist eine ganz persönliche Einschätzung des Arbeitgebers, ob er es jetzt bedauert, dass Sie gehen, ob er Ihnen noch gute Wünsche ausschreibt oder sonstiges, das kann man dem Arbeitgeber nicht aufdrücken und erzwingen, selbst wenn Sie 1,0 von der Bewertung waren.

Sie können sich vorstellen, es kann ja Fälle geben:

Sie sind ein Arbeitnehmer, arbeiten wirklich super, super, würden 1,0 bekommen, was eher unwahrscheinlich ist, aber Sie könnten es bekommen und dann sagt aber der Arbeitgeber vielleicht trotzdem, wenn Sie die Firma verlassen:

„Aber Leid tut es mir trotzdem nicht, dass Sie gehen.“

Jetzt müsste er es aber noch rein schreiben. Deswegen hat man keinen Anspruch. Jetzt wissen Sie aber, die Schlussformel im Arbeitszeugnis ist sehr, sehr wichtig.

Die Personaler lesen das Zeugnis fast von hinten und gucken erstmal:

Ist die Schlussformel da?

Und wenn sie da ist, wie steht's denn ganz genau?

Nun war ja eine Schlussformel da, aber nicht so schön.

Kann man die jetzt also aufgehübscht verlangen?

Da sagt das Bundesarbeitsgericht eben auch:

"Nein. Wenn man schon keinen Anspruch auf die Schlussformel hat, dann kann man auch nicht die Korrektur verlangen."

Das Einzige, was man verlangen kann, ist dass man als Arbeitnehmer sagt:

Die Schlussformel soll in Gänze raus.

Das ist aber auch nicht so toll, meine Damen und Herren, das heißt, es ist wirklich gut abzuwägen:

Was gibt die Schlussformel noch her?

Lassen wir sie lieber so, dass man überhaupt eine Schlussformel hat?

Korrigiert kriegen Sie es nicht, jedenfalls nicht erzwingbar.
Aber Sie können es heraus verlangen, aber wie gesagt, die neuen Arbeitgeber gucken schon sehr auf diesen Schluss des Zeugnisses und wenn die fehlt, ist das eben auch kein gutes Zeichen, so kann die Bewertung, die vorher abgegeben wurde, teilweise ins Gegenteil verkehren. Sie sehen, auch das Zeugnisrecht ist so eine eigene Materie.
Das ist nicht immer alles eingänglich, man muss die aktuelle Rechtsprechung dazu kennen.

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