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Schlechte Zeiten für Messies - Ordnung am Arbeitsplatz

Schlechte Zeiten sind angebrochen für Messies und Schlamper und sonstige sympathische Zeitgenossen.

Das glauben Sie nicht?

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ist ausgesprochen streng.

"Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz sind wichtig und im Wesentlichen mitbestimmungsfrei", sagen viele Arbeitsgerichte in neuerdings strengen Urteilen.
Allerdings, ganz frei schalten und walten kann der Arbeitgeber, dieser Saubermann, auch nicht. Das hat unlängst das Arbeitsgericht Würzburg in einer bemerkenswerten Entscheidung entschieden.

Dort wollte der Arbeitgeber nämlich in einem Betrieb durchsetzen, dass, ich zitiere:

"Persönliche Gegenstände, Fotos, Souvenirs und andere Gegenstände nicht mehr als 10% der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche des Arbeitsplatzes einnehmen sollten."

Und das war noch nicht alles, liebe Kollegen:

Nicht belegte Arbeitsplätze, also freie Arbeitsplätze, sollten nicht als Ablageflächen benutzt werden, oder anderweitig eingenommen werden. Der Terror der Saubermänner war damit noch nicht vollendet. Schrankoberseiten sollten auch noch von den Arbeitnehmern in regelmäßigen Intervallen überprüft und alles Unnötige entfernt oder an geeigneter Stelle archiviert werden.

Geht's noch?!

Und mitgebrachte Pflanzen sollten regelmäßig zurecht geschnitten oder eben entfernt werden.

„So nicht!“, sagte das Arbeitsgericht Würzburg und urteilte, dass jedenfalls die vier genannten Anordnungen, das sogenannte Ordnungsverhalten, geregelt in §87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) betreffen.

Mit welcher Folge?

Sie wissen es, der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber derlei Anordnungen erlässt, denn es ist durch diese das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer betreffende Fragen, nicht allein das sogenannte Arbeitsverhalten betroffen. Das ist ja mitbestimmungsfrei. Anders als das Ordnungsverhalten, was eben nicht mitbestimmungsfrei ist.

Ha! Nimm das, lieber Saubermann und Arbeitgeber.

Allerdings, ich will Ihnen nicht verschweigen, in vier weiteren Punkten hat der Arbeitgeber, leider, will man als Messie sagen, Recht bekommen.

Ich nenne Ihnen diese Punkte noch:

- Möbel und Glaswände dürfen von uns Messies nicht beklebt
werden. Das darf der Arbeitgeber einseitig anordnen, ohne
Rücksicht auf die Interessen des Betriebsrats.
- In sogenannten Open-Space-Bereichen müssen Gespräche so
leise geführt werden, dass benachbarte Kollegen dadurch nicht
belästigt werden. Auch diese Anordnung, so das Arbeitsgericht
Würzburg, "durfte der Arbeitgeber treffen".
- Außerdem, nach Arbeitsende, und darüber wurde offensichtlich
heftig gestritten, muss der Arbeitsplatz aufgeräumt sein.

Das wäre ein Alptraum für mich! Aber der Arbeitgeber darf das anordnen, weil in dem entschiedenen Fall nach Arbeitsende eine Reinigungsfirma damit beauftragt war, die Grundreinigung vorzunehmen.

Wie aber, so die Argumentation des Gerichts, soll die Reinigungsfirma diesem Auftrag nachkommen, wenn alles, alles, alles verschlampt ist, am Arbeitsplatz?

Alte, defekte und nicht mehr genutzte Bildschirme oder altes IT-Equipment sind umgehend zurückzugeben. Das hat der Arbeitgeber angeordnet und auch das, so das Arbeitsgericht Würzburg, betreffe das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten.
Außerdem, und das sind nun wirklich schlechte Nachrichten für uns Messies, Müll, Restmüll und man höre und staune, Biomüll seien zu trennen. Hier habe der Betriebsrat keinerlei Mitspracherechte.

Warum?

Mülltrennung sei Gesetzespflicht in Deutschland.
Ich weiß nicht, ob wir noch in einem freien Land leben.

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