2.016 Aufrufe | vor 8 Jahren
Meine Damen und Herren, der heutige Fall, den ich Ihnen vorstellen möchte, beruht auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus Erfurt, und zwar genau gesagt vom 24.02.2016. Sie wissen vielleicht als Betriebsrat, Sie stellen sich eigentlich grundsätzlich immer, wenn Sie Betriebsratsarbeit für erforderlich halten ad hoc, also spontan, von der Arbeit frei und verrichten dann Ihre Betriebsratstätigkeit, melden sich vorher grundsätzlich beim Vorgesetzten ab und sagen ihm, "Ich mache jetzt Betriebsratsarbeit, voraussichtlich für 1,5 Stunden", dann machen Sie das auch, kommen wieder zurück und sagen zum Vorgesetzten, "Da bin ich wieder und jetzt nehme ich wieder meine Arbeit auf".
Es gibt aber auch die Möglichkeit, wenn in Ihrem Betrieb mehr als 2 nach § 38 BetrVG die Möglichkeit, dass Sie zum Beispiel ein Mitglied komplett von der Arbeit befreien lassen, dass dieses BR-Mitglied ausschließlich in Zukunft nur noch Betriebsratsarbeit macht. Und so einen Fall haben wir hier.
Einen Betriebsrat der komplett freigestellt wurde, der also nie mehr von Montag bis Freitag seinen ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen nachgehen muss, zum Beispiel als LKW-Fahrer oder so, sondern macht jetzt nur noch Betriebsratsarbeit.
Jetzt die Frage: Muss ich mich hier als freigestelltes Betriebsratsmitglied dennoch immer bei meinem Arbeitgeber, respektive einem Vorgesetzten, abmelden?
Grundsätzlich nicht. Denn das ist natürlich Sinn und Zweck der Freistellung, gerade wenn Sie komplett freigestellt sind, dass der Arbeitgeber ja weiß, dass er nie mit Ihnen Montag, Dienstag, Mittwoch rechnen darf, dass Sie seiner Arbeit nachkommen, sondern er weiß ja eben, Sie machen Betriebsratsarbeit, also weiß er eben auch, wo er Sie sonst grundsätzlich anzutreffen hat.
Nicht an Ihrem Arbeitsplatz, sondern im Betriebsratsbüro oder auf dem Gang, wo Sie sich im Betrieb aufhalten. Jetzt kommt die Besonderheit dieses Falles:
Das Betriebsratsmitglied hat jetzt den Betrieb verlassen, um natürlich Betriebsratsarbeit zu erledigen, nicht irgendwelche Freizeitdinge, aber es hat den Betrieb verlassen und sich jetzt auch nicht abgemeldet. Und da hat das Bundesarbeitsgericht gesagt:
Das geht leider nicht. Man muss sich als freigestelltes Betriebsratsmitglied dennoch abmelden, aber nur für den Fall, dass Sie den Betrieb verlassen, um Ihrer Betriebsratsarbeit nachzugehen. Sei es, dass Sie eine andere Filiale besuchen, die auch zu Ihrer Zuständigkeit als Betriebsrat gehört oder vielleicht auch eben mal zu einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, weil Sie dort zum Beispiel als Zeuge geladen wurden.
Jetzt fragen Sie sich: "Warum muss ich das machen, ich muss doch sowieso nicht meiner Arbeit nachkommen, also muss der Arbeitgeber gar keine Organisationsprozesse abändern und ob ich jetzt im Betrieb bin oder außerhalb, das ist doch total egal?"
Naja das Bundesarbeitsgericht sagt hier in dieser Entscheidung:
"Deswegen müssen Sie sich nicht abmelden, das stimmt, aber der Arbeitgeber hat das Recht " Das ist ja nicht irgendwer, wie Sie wissen, sondern grundsätzlich erstmal der BRV, der Stellvertreter oder wenn Sie in einem Ausschuss sitzen, auch ohne Betriebsratsvorsitzender zu sein, dann der Ausschussvorsitzende. Und wenn Sie jetzt eben freigestelltes Betriebsratsmitglied sind und auch zum Beispiel Ansprechpartner rechtlich gesehen für den Arbeitgeber, dann hat der Arbeitgeber auch das Recht zu erfahren, wenn Sie sich außerhalb des Betriebes aufhalten.
Wann sind Sie außerhalb des Betriebes? Wann kehren Sie wieder zurück? Und wer ist jetzt für Ihre Zeit, wo Sie nicht BR vor Ort sind im Betrieb, jetzt der Ansprechpartner für den Arbeitgeber?
Also melden Sie sich in solchen speziellen Fällen bitte vorher beim Vorgesetzten ab, selbst wenn Sie freigestellt sind. Sie wissen, wenn Sie es nicht tun, jetzt gibt es ja eine aktuelle BAG-Rechtsprechung dazu, riskieren Sie zur Not sogar eine Abmahnung, das ist ja nicht nur aus dem kollektiven Recht eine Verfehlung, sondern eine Nebenpflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag, das wollen Sie natürlich vermeiden.