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Mehr Stellvertreter in der SBV - Teuflische Tipps

Der Stellvertreter vertritt die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung (§ 177 Absatz 1 SGB IX). Verhinderung liegt zum Beispiel vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (bei Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise und so weiter oder auch bei persönlichen Angelegenheiten). Aber auch wenn er im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Aufgabe im Rahmen der Schwerbehindertenvertretung derzeit nicht erreichbar ist (etwa nicht abkömmlich vom Arbeitsplatz) oder eine andere Aufgabe wahrzunehmen hat, liegt eine Verhinderung vor. Niklas Pastille, Rechtsanwalt aus Berlin stellt heute teuflische Tipps für mehr Stellvertreter vor.

Inhalt:
0:00 - Intro
1:12 - Erhöhung der Stellvertreter

Weitere Informationen zum Thema:
Allgemeine Informationen zum Thema SBV → https://www.betriebsrat.com/wissen/schwerbehinderte

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