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LAG München entscheidet: Tablets für BetriebsräteLAG – Ja oder nein?
Der Betriebsrat eines bundesweit tätigen Textileinzelhandelsunternehmens forderte von der Arbeitgeberin die Bereitstellung von Tablets oder Notebooks zur Durchführung von Betriebsratssitzungen per Videokonferenz, gemäß einer Änderung in ihrer Geschäftsordnung. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab, da sie keinen gesetzlichen Anspruch daraus ableitete, dass § 30 Abs. 2 BetrVG die Notwendigkeit solcher Geräte automatisch vorsehe. Wie das Arbeitsgericht und das LAG München entschieden, erfahrt ihr im heutigen Video!
Inhalt:
0:00 - Intro
1:12 - Beschluss vom LAG München
3:00 - Digitales BR-Arbeit
3:05 - Geschäftsordnung muss sein
3:14 - Notebooks für alle BR-Mitglieder