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Meine Damen und Herren, dieser Fall beruht auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.03.2017.
Was war passiert?
Es gibt die Möglichkeit für Sie als Betriebsrat nach § 104 BetrVG betriebsstörende Arbeitnehmer entfernen zu lassen.
Sie können sie nicht raus tragen und rausschmeißen, aber diese Norm sagt, wenn einer sich zum Beispiel betriebsstörend, diskriminierend, fremdenfeindlich verhält und der Arbeitgeber von sich aus vielleicht diese Mitarbeiter nicht, vielleicht auch unter Umständen fristlos, entlässt, dann können Sie als Betriebsrat, nachdem Sie das im Gremium beschlossen haben, zum Arbeitsgericht gehen und sagen:
"Unser Arbeitgeber macht das nicht, aber bitte, liebes Arbeitsgericht, gib dem Arbeitgeber auf, dass er diesen Arbeitnehmer zu entlassen hat, wegen dem und dem Argument."
Und so einen Fall hatten wir hier. Der Betriebsrat war nach § 104 BetrVG beim Arbeitsgericht und das Arbeitsgericht hat damals auch rechtskräftig, das ist wichtig, rechtskräftig entschieden, dass auch der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer zu entlassen hat. Wegen eben diskriminierender Äußerungen. Und dann hat der Arbeitgeber ihn entlassen, hat ihm also gekündigt, betriebsbedingt. Dagegen hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben.
Und das eben ging bis jetzt zum BAG und jetzt war die Frage:
Hat der Arbeitnehmer jetzt noch Kündigungsschutz oder durch dieses rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts, dass das Entlassungsverlangen des Betriebsrats zu Recht gestellt wurde und der Arbeitgeber quasi gezwungen ist, zu kündigen, dass praktisch betriebliche, dringende betriebliche Gründe auch gegeben sind.
Und das Bundesarbeitsgericht hat hier dem Betriebsratsverlangen Recht gegeben und gleichzeitig der Kündigungsschutzklage eine Absage erteilt, denn das Bundesarbeitsgericht sagte:
Mit diesem rechtskräftigen Urteil, dass das Verlangen des Betriebsrats nach § 104 dann auch durchgegangen ist, das muss sich jetzt auch eben der Arbeitnehmer gefallen lassen, der dann im Gefolge dieser Entscheidung auch betriebsbedingt entlassen wird. Da können wir nicht wieder von vorne anfangen, gab es überhaupt einen betriebsbedingten Grund, muss man jetzt eine Sozialauswahl durchführen, das wurde ja schon rechtskräftig festgestellt und das hat dann sogenannt eine Bindungswirkung für die Kündigungsschutzklage.
Sie sehen, meine Damen und Herren, normalerweise sind Sie für die Belegschaft da und Sie versuchen natürlich möglichst die Mitarbeiter zu halten und nicht selber vor die Tür zu setzen, aber es gibt natürlich manchmal Fälle, und das sind ja auch nur begrenzte Fälle nach § 104 BetrVG, wo Sie auch mal sagen, nein, das können wir dem Rest der Belegschaft auch nicht zumuten. Sie sind ja nicht nur für einen einzelnen Arbeitnehmer da, sondern für das Kollektiv und diese Entscheidung ist natürlich sehr, sehr wichtig in dem Zusammenhang.