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In diesem Fall wurde nur den männlichen Piloten das Tragen von Dienstmützen vorgeschrieben. Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Meine Damen und Herren, der heutige Fall fußt auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, vom 30.09.2014.
Es ging hier um den Erlass von Kleidervorschriften und da wissen Sie, als Betriebsrat können Sie eine Betriebsvereinbarung dazu mitbestimmen, über § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Ordnungsverhalten. Oder eben, dass diese Kleidervorschrift in einem Tarifvertrag geregelt ist. Jetzt haben wir hier nur eine Besonderheit. Hier ging es um das Tragen von Dienstmützen. Und da hat eine Kleidervorschrift vorgesehen, dass eben männliche Piloten die Dienstmütze zumindest im öffentlichen Bereich des Flughafens zu tragen haben, weibliche Pilotinnen können sie tragen, müssen es aber nicht. Und dagegen hat sich jetzt ein Pilot gewehrt.
Warum?
Er hat gesagt, das ist ja mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt nicht vereinbar. Ich muss diese olle Mütze aufsetzen und mein Kopf sieht dadurch etwas anders aus, als in Natur und die Damen können machen was sie wollen, das sehe ich gar nicht ein. Wie hat das Bundesarbeitsgericht hier entschieden?
Ich darf Ihnen mal den O-Ton der Pressemitteilung vorlesen:
"Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt."
Mit diesem Argument kann man sich natürlich zufrieden geben, es ist auch nachvollziehbar.
Warum soll die Dame, die Pilotin, das nicht auch tragen?
Sie repräsentiere das Unternehmen genauso, wie die Männer, da gibt es keinen sachlichen Differenzierungsgrund und deswegen ist diese Vereinbarung, sei es in einem Tarifvertrag, sei es in einer Betriebsvereinbarung, unwirksam. Vielleicht haben Sie ja auch Kleidungsvorschriften bei sich im Betrieb, jetzt sind Sie etwas näher informiert.