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JAV-Mitglied nach der Ausbildung: Anspruch auf Übernahme?
§ 78a BetrVG regelt genau, wann und wie ein Arbeitgeber mitteilen muss, dass er ein JAV-Mitglied nicht übernehmen will – nämlich spätestens drei Monate vor dem Ende der Ausbildung. Doch was gilt als Ende der Ausbildung? Maßgeblich ist das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung – nicht das Datum im Ausbildungsvertrag. Kommt keine rechtzeitige Mitteilung vom Arbeitgeber, kann das JAV-Mitglied eine unbefristete Vollzeitstelle verlangen – und zwar eine, die dem erlernten Beruf entspricht. Wichtig: Auch ohne vorherige Mitteilung darf das JAV-Mitglied sein Übernahmeverlangen stellen. In diesem Video zeigen wir dir, worauf du achten musst!
Inhalt:
0:00 - Intro
1:02 - Schutzrechte der JAV
1:40 - Übernahmeanspruch
Fundierte Weiterbildung zum Thema:
Seminar Jugend- und Auszubildendenvertretung Teil 1 → https://www.waf-seminar.de/br204