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Ist eine Facebook Firmenseite mitbestimmungspflichtig über den Betriebsrat?

Meine Damen und Herren, diese Entscheidung fußt auf einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts, genauer gesagt vom 13.12.2016.

Was war passiert?

Ein Arbeitnehmer hatte erfahren, dass eine Bewertung über ihn im Internet kursiert und zwar nicht irgendwo im Internet, sondern bei einem Facebook-Auftritt des Arbeitgebers.

Jetzt fragte sich natürlich der Betriebsrat:

Wenn der Arbeitgeber einen Facebook-Auftritt hat, haben wir da irgendwie mitzubestimmen?

Da haben die Damen und Herren im Betriebsrat überlegt und sagten:

"Ja klar, wir haben mal eine Schulung besucht, da ging doch irgendwas mit technischen Überwachungseinrichtungen, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, klar müssen wir da mitmachen."

Dann ging der Betriebsratsvorsitzende eben zum Arbeitgeber, hat die Sachlage erklärt und der Arbeitgeber hat gesagt:

"Ne, da haben Sie gar nicht mitzuquatschen. Warum? In welchen sozialen Medien ich mein Unternehmen vorstelle, das ist meine eigene Entscheidung als Arbeitgeber, da haben Sie gar nicht mitzureden."

Wollen wir mal gucken, ob es dabei blieb. Der Betriebsrat hat geklagt, bis zum Bundesarbeitsgericht. Er wollte auch feststellen lassen, dass sein Mitbestimmungsrecht gegeben ist.

Jetzt war das beim Bundesarbeitsgericht und die Richter haben Dezember 2016 darüber entschieden:

Doch, in diesem konkreten Fall hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach der benannten Norm § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Warum?

Nicht weil der Arbeitgeber irgendwo im Internet seine Firma vorstellt, das wäre wirklich mitbestimmungsfrei gewesen, aber, jetzt kommt die Besonderheit, auf diesem Facebook-Auftritt des Arbeitgebers konnten die Internetnutzer bei Facebook auch posten und Bewertungen über die Arbeitnehmer abgeben, wie sie denen zum Beispiel als Kunden gefallen haben. Das war natürlich ein direkter Einfluss auf das Verhalten der Arbeitnehmerschaft über eine technische Einrichtung, eben diesen Facebook-Auftritt über das Internet, und daher sah das Bundesarbeitsgericht auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hierfür gegeben.

Also in der Konsequenz:

Dieser Facebook-Auftritt darf erst dann wieder praktisch freigeschaltet werden, wenn der Betriebsrat dort mit dem Arbeitgeber eine Einigung gefunden hat, möglichst über eine Betriebsvereinbarung. Und wenn der Arbeitgeber sich weiter sträuben würde, dann wären die Verhandlungen gescheitert und man müsste die Einigungsstelle anrufen.

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