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Ist das Hereinholen von Leih-Arbeitnehmern eine Einstellung?

Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben. Die Fachreferentin Sandra Becker und der Rechtsanwalt Arne Schrein decken auf, ob das Hereinholen von Leih-Arbeitnehmern eine Einstellung ist.

Inhalt:
0:00 - Intro
0:43 - Arbeitgeber gibt dem Betriebsrat nicht bescheid
2:00 - Stellt man Leih-Arbeitnehmer normal ein?
3:08 - Paragraph 14 Abs. 3 AÜG

Weitere Informationen zum Thema:
Allgemeine Informationen zum Thema Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) bzw. Leiharbeit → https://www.betriebsrat.com/arbeitnehmerueberlassung

Betriebsverfassungsrecht Teil 2
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Rechte des BR in sozialen und personellen Angelegenheiten
Dieses Seminar eignet sich für neugewählte oder nachgerückte Betriebsratsmitglieder, die noch keine oder nur geringe Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht besitzen. Es ist auch für Ersatzmitglieder und Schwerbehindertenvertreter zu empfehlen.
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