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Hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ein Recht auf Fortbildung?

Anspruch auf Weiterbildung

Schwerbehindertenvertreter sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich sind, ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen, § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.

Gleiches gilt für den Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung (SBV), wenn wegen

  • seiner ständigen Heranziehung zur Vertretung nach § 178 SGB IX,
  • häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit,
  • absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.

Der Anspruch der Schwerbehindertenvertretung (SBV) auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung hat zwei Voraussetzungen:

  • Die Schulungsveranstaltung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich sind.
  • Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung muss für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) persönlich erforderlich sein.

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