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Hat die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ein Recht auf Fortbildung?
Anspruch auf Weiterbildung
Schwerbehindertenvertreter sind für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich sind, ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freizustellen, § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.
Gleiches gilt für den Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung (SBV), wenn wegen
seiner ständigen Heranziehung zur Vertretung nach § 178 SGB IX,
häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit,
absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung (SBV) in kurzer Frist die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist.
Der Anspruch der Schwerbehindertenvertretung (SBV) auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung hat zwei Voraussetzungen:
Die Schulungsveranstaltung muss Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erforderlich sind.
Die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung muss für die Schwerbehindertenvertretung (SBV) persönlich erforderlich sein.