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Gelten Befristungsregelungen aus dem TzBfG auch für Profifußballer?
Das war ja wirklich mal eine interessante Entscheidung, die das Arbeitsgericht Mainz im Februar 2016 zu fällen hatte.
Stellen sie sich mal vor:
Der Torwart eines Fußball-Erstligisten verklagt seinen Verein und macht geltend, dass der auf zwei Jahre befristete Arbeitsvertrag unwirksam sein und es sei tatsächlich ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen worden. Dazu führt er zum einen aus, dass tatsächlich der Arbeitsvertrag länger als zwei Jahre bestanden hätte und ein anerkennenswerter Befristungsgrund nach dem Teilzeitbefristungsgesetz gar nicht vorliege. Denn als Profi-Fußballer unterläge man ja wohl nicht den Vorgaben des Teilzeitbefristungsgesetzes.
Ja wie ist denn das eigentlich bei Profisportlern?
Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden:
Ne, also Profisport ist nicht anders zu beurteilen, als das Arbeitsverhältnis eines jeden anderen Arbeitnehmers und das Arbeitsgericht Mainz folgte auch der Auffassung des beklagten Fußballvereins, dass die Befristung dieses Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nach den Vorgaben des Teilzeitbefristungsgesetzes, nämlich wegen der Besonderheit der Arbeitsleistung gerechtfertigt sei.
Das ist im Übrigen ein Befristungsgrund, den hat man ursprünglich mal geschaffen für das Recht des Rundfunks und der Bühne, also den künstlerischen Bereich. Aber der Profifußball, so jedenfalls das Arbeitsgericht in Mainz, ist damit schon sehr vergleichbar. Ja, das Arbeitsgericht Mainz sagte, das sind zwar besondere Arbeitsverhältnisse der Profifußballer, aber gerade wegen dieser Besonderheiten ist die Befristung gerechtfertigt. Man muss dazu wissen, dass der klagende Torwart schon über 30 war. Das Arbeitsgericht Mainz sagte, bei einem derart hohen Lebensalter, steigt auch die Verletzungsgefahr.
Im Übrigen ist der Einsatz des Torwarts immer abhängig von der Strategie des Trainers und ein Wechsel in der Strategie könne sich unmittelbar auf die Einsatzfähigkeit dieses Torwarts auswirken. Damit unterliegt aber ein Fußballverein beim Abschluss eines Arbeitsvertrages einem viel höheren Risiko als andere Arbeitgeber. Zumal, so das Arbeitsgericht Mainz, die Kündigung und die Notwendigkeit der Kündigung für Fußballvereine wirklich, ja im Kündigungsschutzprozess, schwer zu beweisen sein dürfte. Damit stand fest, die Befristung des Profifußballers war rechtens.