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Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - Das muss der Betriebsrat wissen - TEIL 2
Einerseits, falls einzelne Arbeitnehmer Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten, darf der Betriebsrat dabei zwar nicht mitbestimmen, aber und andererseits, es gibt trotzdem diese fünf Möglichkeiten sich als Betriebsrat das Thema Pflegezeit auf die Agenda zu setzen.
Erstens:
Betriebsräte sollten ab sofort bei den Gesprächen über die Personalplanung auch die Pflegezeit mit ansprechen. Der entsprechende Anspruch für den Betriebsrat ergibt sich aus § 92 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Zweitens:
Natürlich ist der Betriebsrat auch im Boot, wenn der Arbeitgeber eine Ersatzkraft für einen Arbeitnehmer in Pflegezeit einstellen möchte. Hier ergeben sich die Beteiligungsrechte aus § 99 Betriebsverfassungsgesetz.
Drittens:
Steht eine Reduzierung der Arbeitszeit bevor, kann dieses gleichzeitig mit einer Versetzung oder Umgruppierung verbunden sein, so dass sich ein Beteiligungsrecht wiederum aus § 99 Betriebsverfassungsgesetz ergeben kann.
Viertens:
Letztendlich kann mit einer Reduzierung der Arbeitszeit auch eine neue Verteilung der Arbeitszeit im Betrieb zusammenfallen. So dass auch dadurch ein Mitbestimmungsrecht gegeben ist, nämlich nach § 87 Abs. 1 (2) Betriebsverfassungsgesetz.
Und fünftens:
Stets hat der Betriebsrat auf die Einhaltung der geltenden Gesetze zu achten.
Das gilt natürlich auch für die Ansprüche aus dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).