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Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) - Das muss der Betriebsrat wissen - TEIL 1

Erstens: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Mitarbeiter können kurzfristig bis zu zehn Tage von der Arbeit fern bleiben, wenn sie für einen nahen Angehörigen, in einem akut eingetretenen Pflegefall, die Pflege organisieren müssen.
Wichtig dabei:
Unverzüglich den Arbeitgeber informieren und ein ärztliches Attest vorlegen.
Und wichtig weiter:
Der Arbeitgeber zahlt für die zehn Tage zwar nichts, aber man kann als Ersatz Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegeversicherung erhalten.

Zweitens: Pflegezeit von bis zu sechs Monaten

Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer, kann ein Mitarbeiter eine bis zu sechs Monate dauernde Auszeit nach dem Pflegezeitgesetz nehmen, um nahe Angehörige selbst zu pflegen.
Wichtig:
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch in Teilzeit weiter arbeiten.
Und wichtig weiter:
Der Arbeitnehmer hat zwar keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, er hat aber Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Und das erhält er vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Drittens: Familienpflegezeit

Beschäftigte können verlangen für die Dauer von bis zu 24 Monaten ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen.
Wichtig:
Der Arbeitgeber muss in der Regel mindestens 25 Beschäftigte haben.
Und wichtig weiter: Auch für Familienpflegezeiten gibt es ein zinsloses Darlehen.

Viertens: Pflegezeit und Familienpflegezeit, das Verhältnis

Die Familienpflegezeit kann auf die Pflegezeit folgen oder aber umgekehrt. Beides ist möglich.

Und fünftens, wichtig: Kündigungsschutz

Bis zur Beendigung der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, der Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder der teilweisen Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz darf Ihnen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis nicht einfach kündigen.
Er benötigt vielmehr eine behördliche Zustimmung.

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