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Die Elternzeit neigt sich ihrem Ende zu, wir bereiten uns darauf vor wieder die Arbeit bei unserem Arbeitgeber aufzunehmen.
Welche Bedingungen erwarten uns dort?
Das Arbeitsverhältnis setzt sich in der gleichen Weise fort, wie es vor Antritt der Elternzeit begonnen hat. Das heißt die gleiche Arbeitszeit, die gleiche Wochenarbeitszahl, der gleiche Arbeitsinhalt und auch der gleiche Arbeitsort.
Bedeutet das nun, dass wir auch Anspruch auf den gleichen Arbeitsplatz haben?
In der Tat. Das europäische Gericht hat hierzu entschieden, dass tatsächlich ein Anspruch darauf besteht, auf den alten Arbeitsplatz, also den, den wir ursprünglich eingenommen hatten, zurückkehren müssen und für den Fall, dass es diesen Arbeitsplatz nicht mehr gibt, einen Anspruch darauf haben, auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz versetzt zu werden. Allerdings, es besteht weiterhin das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach §106 der Gewerbeordnung (GewO). Dem Arbeitgeber steht es also frei uns zu versetzen, wobei der Arbeitgeber allerdings nach billigem Ermessen handeln muss. Und hier sagt die Rechtsprechung, dass auf die besonderen Bedürfnisse desjenigen, der aus der Elternzeit zurückgekehrt ist, Rücksicht nehmen muss. Kann ich wegen der Betreuung der Kinder, die weiterhin erforderlich ist, nur noch in Teilzeit arbeiten, dann empfiehlt es sich, nach §8 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit drei Monate vor Beginn des Arbeitslebens wieder zu stellen.
Warum?
Weil die Fristen dort entsprechend geregelt sind. Dann ist der Arbeitgeber verpflichtet mir die Verringerung der Arbeitszeit zuzubilligen, auch was die Lage der Arbeitszeit betrifft.
Fassen wir zusammen:
Das Ende der Elternzeit bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis sofort gesetzt wird, wie es ursprünglich vor Beginn der Elternzeit begonnen hat. In Ausnahmefällen, wenn Veränderungen angesetzt sind, bedarf es immer einer Initiative des Elternzeit'lers hier eine Änderung herbeizuführen.