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Den Arbeitnehmer freistellen: Ganz so einfach ist das nicht!
„Sie werden mit sofortiger Wirkung freigestellt…!“ So oder ähnlich meint manch ein Arbeitgeber, sich seines lästig gewordenen Arbeitnehmers entledigen zu können. Doch so einfach ist das nicht. Denn der Arbeitnehmer verfügt gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig über einen Beschäftigungsanspruch, muss also nicht nur bezahlt, sondern – auch in Konfliktfällen – vertragsgemäß weiterbeschäftigt werden. Warum das so ist, welche Ausnahme es gibt und wie man seinen Beschäftigungsanspruch als Arbeitnehmer notfalls gerichtlich durchsetzt, erläutern wir in diesem instruktiven Ratgeber
Inhalt:
0:00 - Einleitung
0:35 - Gegen den Willen freigestellt?
0:45 - Der Fall
2:12 - Beschäftigungspflicht
3:25 - Einseitige Freistellung
Weitere Informationen zum Thema:
https://www.betriebsrat.com/wissen/coronavirus/corona-krise