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Darf mein Arbeitgeber den Browserverlauf überprüfen?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte folgenden Fall zu entscheiden. Da war ein Arbeitnehmer, der hatte Zugriff auf das Firmennetzwerk und auch auf das Internet über seinen Rechner am Arbeitsplatz. Im Betrieb war die Nutzung zu privaten Zwecken aber während der Arbeitszeit untersagt, lediglich während der Pausen durften Mitarbeiter ausnahmsweise das Internet auch zu privaten Zwecken nutzen. Jetzt hatte der Arbeitgeber aber Hinweise darauf, dass der Arbeitnehmer das Internet auch zu privaten Zwecken massiv nutzte und überprüfte dahingehend den Browserverlauf für 30 Tage. Er stellte tatsächlich fest, dass an fünf vollen Tagen der Arbeitnehmer privat im Internet surfte, von diesen 30 Tagen. Und daraufhin kündigte er ihm fristlos.
Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung auch wirksam ist und auch gegen die Überprüfung des Browserverlaufs äußerte es keinerlei Bedenken, denn es sagte, nur so konnte der Arbeitgeber feststellen, in welchem Umfang überhaupt das Internet privat genutzt wurde. Und Hinweise, dass es privat genutzt wurde, gab es ja bereits. Sie sehen also, Sie müssen aufpassen wenn Sie das Internet privat nutzen. Vor allem, wenn es im Betrieb Regelungen gibt, dass dies eindeutig verboten ist. Wenn es toleriert wird vom Arbeitgeber und auch Gang und Gäbe ist, dann kann er zumindest nicht sofort kündigen, kann aber anweisen, dass das zu unterlassen ist oder auch gegebenenfalls abmahnen. Zur Missbrauchskontrolle werden Arbeitgeber in der Regel stichprobenartige Überprüfungen genügen und sind in der Regel auch nur zugelassen, wenn es keine weiteren Hinweise gibt, die die Vermutung verdichten, dass der Arbeitnehmer das Internet privat nutzt. Dann kann der Arbeitgeber auch den gesamten Browserverlauf überprüfen, ohne dass das Gericht, zumindest sah das das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bislang so, ohne dass das Gericht bedenken sieht hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzung oder Datenschutzrechtsverletzung, jedenfalls wogen da die Interessen des Arbeitgebers stärker, als die Interessen des Arbeitnehmers.