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Akten, Akten und nochmals Akten...
Das ist die vornehmliche Lektüre des Arbeitnehmeranwalts.
Welche Annahme liege da näher, als die, dass der Rechtsanwalt auch die Akte aller Akten einsehen darf, nämlich die Personalakte?
Und in der Tat, gar nicht so wenige Mandanten fragen mich in der Kanzlei, ob ich bereits ihre Personalakte eingesehen hätte oder wann ich das zu tun gedenke. Und es gibt auch sehr erfahrene Betriebsratsmitglieder, die ihrem Kollegen raten, doch Einsicht zu nehmen in ihre Personalakte und damit einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Das Bundesarbeitsgericht, das höchste deutsche Arbeitsgericht, hat nun ein viel beachtetes Urteil gesprochen, die Tinte darauf ist noch nicht einmal trocken. Und diese überraschende Entscheidung belehrt Betriebsräte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmeranwälte eines Besseren. Das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte, so urteilt das Bundesarbeitsgericht, ist ein höchst persönliches.
Was bedeutet das?
Der Arbeitnehmer müsse höchst persönlich Einblick nehmen in die Personalakte, er dürfe sich dabei nicht vertreten lassen durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens. Der Rechtsanwalt dürfe ihn noch nicht einmal bei dieser Einsichtnahme begleiten.
Unter uns: So richtig überzeugend ist das nicht.
Lesen Sie mal nach, § 83 BetrVG, dort ist mitten im Betriebsverfassungsgesetz das persönliche Recht auf Akteneinsicht geregelt.
Und mehr noch: Sie haben das Recht ein Betriebsratsmitglied bei dieser Einsichtnahme hinzuzuziehen. So steht es im Gesetz.
Warum dann denn nicht den Rechtsanwalt?
"Weil der Rechtsanwalt eben nicht erwähnt ist im § 83“, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Aber das ist ein sehr formales Argument. Es ist aus meiner Sicht nicht zwingend, denn vieles ist im Gesetz so nicht geregelt und es findet dennoch statt. Der Arbeitnehmer muss die Personalakte also selbst einsehen. Er darf sie, wenn der Arbeitgeber das verbietet, auch nicht kopieren.
Werden Sie also Fotos machen mit Ihrem Handy von der Personalakte?
Natürlich werden Sie das tun im Zweifelsfall, aber lassen Sie sich nicht erwischen, Sie bekämen größten Ärger. Nehmen Sie Einsicht, wie vor 200 Jahren. Machen Sie sich Notizen und teilen Sie diese Notizen Ihrem Rechtsanwalt mit.
Übrigens:
Als Betriebsratsmitglied sollte mich noch etwas anderes interessieren. Viel interessanter als die Einsichtnahme in Personalakten ist mein Recht auf Einblicknahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Aber das ist eine andere Geschichte. Da sollten Sie regelmäßig reinschauen, denn Sie als Betriebsrat sind der Hüter der Lohngerechtigkeit im Betrieb.
Aber wie wollen Sie das sein, wenn Sie in die Gehaltslisten, wie in der Praxis leider üblich, gar nicht oder nur selten, Einblick nehmen?