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ChatGPT und Mitbestimmung des BR

Bei der Implementierung von Software besteht für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, sofern die Software dazu geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Das gleiche gilt für Maßnahmen, die das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen.
In einem aktuellen Fall, der vor dem Arbeitsgericht Hamburg verhandelt wurde, stellte der Konzernbetriebsrat eines Unternehmens einen Antrag, dass die Arbeitgeberin den Mitarbeitern untersagen solle, ChatGPT einzusetzen, bis eine wirksame Betriebsvereinbarung dazu ausgehandelt und abgeschlossen wurde. Wie der Fall ausging, erfahrt ihr im heutigen Ratgeber!

Inhalt:
0:00 - Intro
0:40 - Der Fall
1:40 - Entscheidung des Gerichts

Weitere Informationen zum Thema:
Thema KI→ https://www.betriebsrat.com/wissen/datenschutz-und-digitalisierung/kuenstliche-intelligenz

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