3.004 Aufrufe | vor 8 Jahren
Ich kann die Betriebsratsvorsitzenden gut verstehen, die sich denken:
"Wenn du die Tagesordnung heute kannst besorgen, verschieb sie bloß auf morgen."
Denn, so eine Tagesordnung, das ist schon manchmal eine echt lästige bürokratische Pflicht. Nur zu gerne gibt man daher die Themen der nächsten Sitzung pauschal mit Pi mal Daumen an und fertig.
Oder man lässt diese unerfreuliche, nervende Fingerübung gleich ganz, frei nach dem bayerischen Motto:
„Werd scho passen.“
Aber Vorsicht:
So lästig das ist, wer meint, dass die Tagesordnung gar eine korrekte, detaillierte Tagesordnung nur eine unnötige Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für den Betriebsrat sei, der irrt. Und zwar auf eine fatale Art und Weise. Nach §29 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsratsvorsitzende nämlich die Betriebsratssitzungen einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Mitglieder des Betriebsrats zu den Betriebsratssitzungen rechtzeitig einzuladen. Und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung.
Denn der Sinn und Zweck der Tagesordnung, der ist, zu gewährleisten, dass die gewählten Repräsentanten der Belegschaft, sprich die Betriebsratsmitglieder, sich ausreichend auf die nächste Sitzung vorbereiten können und dort dann bei der gemeinsamen Meinungsbildung und Abstimmung entsprechend sachkundig und informiert handeln können. Und das wiederum bedeutet, dass alle Mitglieder sich anhand der Tagesordnung ein Bild machen können müssen, was in der nächsten Sitzung besprochen und beschlossen werden soll. Wie beispielsweise Eigenüberlegungen anzustellen oder Auskünfte einzuholen zu können.
Die Folge davon also:
Die Tagesordnungspunkte müssen so konkret wie nur möglich angegeben werden, dass jedes Betriebsratsmitglied weiß, worum es gehen wird.
Umgekehrt heißt das:
Wo keine Tagesordnung existiert oder die Tagesordnungspunkte nicht hinreichend konkret sind, sind die in der Betriebsratssitzung dazu gefassten Beschlüsse grundsätzlich unwirksam.
Also, Beschluss zu einer Betriebsvereinbarung: Unwirksam!
Beschluss zur Beauftragung eines Anwalts: Unwirksam!
Beschluss zur gerichtlichen Durchsetzung von Rechten des Betriebsrats: Alles unwirksam, unwirksam, unwirksam!
Es gibt nur eine Ausnahme von dieser fatalen Rechtsfolge. Nämlich, wenn erstens: Sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen sind. Zweitens: Der Betriebsrat beschlussfähig ist. Und drittens: Die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über den Regelungsgegenstand des später dann gefassten Beschlusses zu beraten und abzustimmen.
Lassen Sie es doch daher bitte gar nicht so weit kommen und nehmen Sie für dieses Mal folgende Faustformel mit:
Ist die Tagesordnung nicht o.k., tut's dem Betriebsrat richtig weh.