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BetrVG: Fatale Irrtümer

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BetrVG Irrtümer #18 - Betriebsrats-Seminare sind immer vom Arbeitgeber zu genehmigen

In vielen Betrieben kommt es dazu, dass der Chef zum Betriebsratskollegen folgendes sagt: "Herr Müller, wie kommen Sie eigentlich dazu, wie kommt der Betriebsrat eigentlich dazu, " Hat der Chef damit Recht? Muss man sich Betriebsratsschulungen von ihm genehmigen lassen?

In der Tat ist es so, dass viele Schulungsanbieter vor der Teilnahme eines Betriebsratskollegen nach einer Kostenübernahmeerklärung seines Arbeitgebers fragen. Nicht so die W.A.F. Wir halten uns an Recht und Gesetz. Und das Gesetz ist hier vor allem § 37 Abs. 6 BetrVG. Und da steht nichts von Genehmigung durch den Arbeitgeber drin. § 37 Abs. 6 BetrVG nennt vielmehr nur diese Voraussetzungen:

Erstens: Der Betriebsrat muss einen entsprechenden Beschluss über die Schulungsteilnahme des entsprechenden BR-Kollegen auf dem Seminar x am Standort "y" in der Zeit "von-bis" fassen.

Zweitens: Das Seminar muss für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein.

Drittens: Der Betriebsrat hat bei der zeitlichen Lage der Schulung die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen.

Viertens: Dürfen die Kosten nicht unverhältnismäßig sein.

Und schließlich Fünftens: Der Betriebsrat muss dem Arbeitgeber die geplante Schulung rechtzeitig vorher mitteilen. Sofern diese fünf Punkte erfüllt sind, kann der betreffende Betriebsratskollege zum Seminar fahren. Auch ohne Genehmigung des Arbeitgebers. Denn Mitteilung bedeutet noch lange nicht Genehmigung.

Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen und im gewissen Sinn auch die Antwort gegenüber dem Chef, Sie wissen schon: Ich lasse mir doch nicht erlauben, was mir keiner verbieten kann.

BetrVG: Fatale Irrtümer

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