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BetrVG Irrtümer #16 - Erst Einigungsstelle dann Gericht - so war das schon immer
Wenn ich als Betriebsrat mit meinem Arbeitgeber im Clinch liege, dann gibt's doch so etwas wie eine Einigungsstelle und danach, dann kann ich erst zum Gericht.
Wie ist denn das eigentlich?
Eigentlich ist das wie am Bahnhof. Man kann nur entweder in den einen oder in den anderen Zug einsteigen. Also entweder Einigungsstelle oder Arbeitsgericht. Denn das Arbeitsgericht ist zuständig bei Rechtsstreitigkeiten. Und die Einigungsstelle, die ist zuständig bei Regelungsstreitigkeiten. Zum Arbeitsgericht geht es also, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat streitig ist, ob der Betriebsrat ein Recht hat und ob dieses eingehalten wurde oder nicht. Insofern handelt es sich also um eine klassische juristische Auseinandersetzung.
Bei der Einigungsstelle ist man dagegen richtig, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat über Inhalte streiten, beispielsweise über konkrete Regelungen in einer Betriebsvereinbarung. Hier geht es also vorrangig nicht darum, wer Recht hat, sondern es gilt etwas zu regeln, zu vereinbaren. Die Einigungsstelle kommt jedenfalls dann immer zum Zug, wo der Betriebsrat echte Mitbestimmungsrechte hat, wie beispielsweise Mitbestimmungsrechte gemäß §87 BetrVG. Da geht's um Ordnung im Betrieb, Lage der Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, technische Überwachungseinrichtungen, Sozialeinrichtungen, Lohn- und Gehaltsfragen und so weiter.
Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:
Wo es was zu regeln gibt, einige dich schnelle, sonst Einigungsstelle. Aber wenn es darum geht, Recht haben und Recht kriegen, der findet beim Arbeitsgericht seinen Frieden, also hoffentlich...