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BetrVG Irrtümer #15 - Betriebsräte sind der verlängerte Arm der Gewerkschaft
Betriebsrat und Gewerkschaft, die sind doch... die müssen doch... So sein!
„Irrtum!“, sagt das Gesetz.
Denn aus §2 Abs. 1 BetrVG geht beispielsweise hervor, dass der Betriebsrat mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zwar grundsätzlich zusammenarbeiten muss, wie eng und wie intensiv diese Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft tatsächlich praktiziert wird kann der Betriebsrat aber selbst entscheiden. Und auch das Grundgesetz sagt mit seinem in Art. 9 Abs. 3 verankerten sogenannten Koalitionsfreiheit letztlich, dass auch das Betriebsratsmitglied frei darin ist, ob es Mitglied in der Gewerkschaft sein will oder nicht. Freilich aber kann die Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft durchaus sinnvoll sein. Und deswegen kommt es aus praktischer Sicht eben häufig dazu, dass Betriebsrat und Gewerkschaft so sind. Denn die Gewerkschaft kann den Betriebsrat eben mit rechtlichem und taktischem Wissen, aber auch emotional unterstützen.
Dennoch aber heute diese Faustformel für Sie, vielleicht kennen Sie den aus der Gewerkschaftsbewegung stammenden Satz:
Alle Räder stehen still, wenn mein starker Arm es will. Hey, Arm! Was machst du denn da?!