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Betriebsrat erhält vom Chef keine Informationen zur Einstellung von Leiharbeitnehmern - Und jetzt?

Ist der Arbeitgeber überhaupt verpflichtet den Betriebsrat zu unterrichten wenn er Leiharbeitnehmer einstellt?

Ja, diese Frage ist im Sinne eines eindeutigen "Ja" geregelt im §14 Abs. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Im Übrigen entspricht das ganz einhelliger Rechtsprechung, dass der Betriebsrat hier zu unterrichten ist, nicht nur zu unterrichten, der Arbeitgeber ist sogar verpflichtet vor der Einstellung von Leiharbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen.

Und wenn er es nicht tut?

Die Sanktion im Rahmen des §99 BetrVG auf den §14 Abs. 3 AÜG verweist liegt darin, dass die Einstellung unwirksam ist. Der Betriebsrat kann also vom Arbeitgeber verlangen, dass diese Einstellung rückgängig gemacht wird. Er beschließt also die Einleitung eines entsprechenden Beschlussverfahrens, das dauert, das dauert, bis das Verfahren durch ist, ist ein halbes, vielleicht ein ganzes Jahr vorbei. Ein schlechter Sieg wenn der Arbeitgeber den Leiharbeitnehmer inzwischen ausgetauscht hat und ein neuer Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer eingestellt wird.

Habe ich hier eine Möglichkeit?

Ich möchte trotzdem empfehlen, dass wir jeden Verstoß gerichtlich geltend machen, um sodann anschließend einen Unterlassungsanspruch nach §23 BetrVG einleiten zu können, nämlich mit der Maßgabe, dass es dem Arbeitgeber aufgegeben wird bei Meidung eines Zwangsgeldes die Zustimmung des Betriebsrats vorab einzuholen. Und mit diesem Zwangsgeld haben wir die Möglichkeit den Arbeitgeber endlich dazu zu bringen, seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten auch ernst zu nehmen.

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