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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) - Wann bestimmt der Betriebsrat mit?

Hier möchte ich gleich zu Anfang verweisen, auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2016, also eine sehr junge Entscheidung, die die Fragen im Einzelnen dargestellt hat. Dem Betriebsrat steht bei der Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ein Mitbestimmungsrecht zu nach §87 Abs. 1 (1) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Aber nur dann, wenn es sich um die Fragen handelt, wie das Verhalten gesteuert werden soll. Ein etwa vereinbartes Informationsrecht an alle Arbeitnehmer wäre davon nicht erfasst, so diese Entscheidung. Ein weiteres Mitbestimmungsrecht sieht das Bundesarbeitsgericht in dem §87 Abs. 1 (6) BetrVG. Und zwar in dem Moment, wo es darum geht, wie die Daten erfasst werden. Hier können technische Einrichtungen im Sinne des §87 Abs. 1 (6) verwendet werden, die dieses Mitbestimmungsrecht auslösen. Eine letzte Frage ist dann vom Bundesarbeitsgericht geklärt worden.

Gibt es denn auch ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs. 1 (7) BetrVG? Warum?

Der §84 Abs. 2 SGB IX klärt ja im Einzelnen, wie das Verfahren durchzuführen ist. Aber das SGB IX klärt auch, dass die einzelnen Bestimmungen dieses Verfahrens von den Betriebsparteien einzeln zu ermitteln sind. Und gerade aus diesem Grund hat das Bundesarbeitsgericht hier entschieden, dass auch insoweit ein Mitbestimmungsrecht besteht. Meine Damen und Herren, das zwingende Mitbestimmungsrecht des §87 BetrVG beinhaltet auch ein Initiativrecht. Sollte der Arbeitgeber also ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchführen, machen Sie von diesem Initiativrecht gebrauch, fordern Sie ihn auf, notfalls bis hin zur Einigungsstelle, das betriebliche Eingliederungsmanagement in seinem Ablauf zu regeln. Ich darf noch einmal zusammenfassen: Dem Betriebsrat steht ein vielfältiges Mitbestimmungsrecht zu. Wir müssen nur bei jeder einzelnen Regelung die wir treffen wollen prüfen, ob es ein Gegenstand der zwingenden oder aber der freiwilligen Mitbestimmung ist.

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