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Die Belegschaft, die wahlberechtigte, hat Sie gewählt, sie hat Ihnen ihr Vertrauen geschenkt. Ein imperatives Mandat gibt es allerdings nicht. Deswegen ist Unmut in der Belegschaft kein eigentliches Rechtsproblem. Man wird Sie nicht absetzen können, man wird Sie nicht abwählen können, nur weil die Belegschaft jetzt mit dem Betriebsrat unzufrieden ist. Allerdings, ganz auf die leichte Schulter sollte man Unmut in der Belegschaft als Betriebsrat auch wiederum nicht nehmen. Denn, Sie wissen es, bei schweren Pflichtverletzungen kann ein Viertel der wahlberechtigten Belegschaft die Auflösung des Betriebsrats erwirken vor dem Arbeitsgericht. Das nennt man das sogenannte "Auflösungsverfahren", geregelt im §23 Abs. 1 BetrVG. Aber ruhig Blut, nur der Unmut allein führt niemals zur Auflösung eines demokratisch gewählten Gremiums. Das könnte ja auch gar nicht sein. Die Pflichtverletzung, die erheblich sein muss, muss Ihnen nachgewiesen werden in diesem speziellen Beschlussverfahren. Die Hürden liegen, zu Recht, hoch.
Kann Ihnen die Belegschaft außerhalb dieses Auflösungsverfahrens gefährlich werden?
Möglicherweise auf einer Betriebsversammlung oder in einer Betriebsratssitzung?
Letzteres ist nicht denkbar. Die Betriebsratssitzung, wie Sie wissen, ist eine nichtöffentliche Veranstaltung. Die Belegschaft hat dort nichts zu suchen. Weder die zufriedene, noch die mit ihm unzufriedene. Allenfalls können fünf von hundert der Arbeitnehmerschaft im Betrieb eine Betriebsratssitzung mit einer speziellen Tagesordnung erzwingen.
Wo das steht?
Im §86a BetrVG. Lesen Sie diese Vorschrift. Sie ist in der Praxis noch immer fast völlig unbekannt. Auf einer Betriebsversammlung kann und darf der Betriebsrat kritisiert werden, auch scharf angegangen werden. Es ist auch möglich, dass die Belegschaft eine zusätzliche Betriebsversammlung erzwingt. Die Absetzung des Betriebsrats, zum Beispiel durch eine vorgezogene Wahl, ist aber auf einer Betriebsversammlung oder auch sonst undenkbar.
Zusammengefasst bedeutet das:
Die Belegschaft kann Ihnen gefährlich werden, nur über das sogenannte Auflösungsverfahren und natürlich laufen Sie Gefahr, dass Sie das nächste Mal nicht mehr den Weg in den Betriebsrat finden. Aber so ist Demokratie. Lassen Sie sich also nicht einschüchtern. Nicht vom Arbeitgeber, aber auch nicht von der Belegschaft, die manchmal nicht abschätzen kann, was Sie als gewählter Interessenvertreter mit zahlreichen Pflichten so alles für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen tun.
Denken Sie also nicht nur an die Kollegen. Denken Sie auch an sich selbst.