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Arbeitsrecht Irrtümer #7 - Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet
Wissen Sie was der wohl am weitesten verbreitete Irrtum zum Thema Abfindungen und Arbeitslosengeld ist? Abfindungen seien auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Jawohl. Aber, keine Sorge, ich kann Sie da etwas beruhigen. Denn in der Regel ist dies gerade nicht der Fall. Abfindungen da, Arbeitslosengeld dort. Hat so viel zu tun, wie das Öl im Nudelwasser mit den Nudeln. Öl oben, Nudeln unten, Berührung nichts.
Jura wäre allerdings sowas von langweilig, gäbe es da nicht doch noch diese kleinen, feinen, fiesen Ausnahmen. Und eine solche Ausnahme gibt es in unserem Fall dann, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die eigentlich geltende Kündigungsfrist verkürzt würde. Stichwort für den der es nachlesen will: §158 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Beispiel: Sie haben sich mit Ihrem Arbeitgeber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ablauf des aktuellen Monats geeinigt und dafür auch eine Abfindung erhalten.
Wenn man die für Sie geltende Kündigungsfrist beachten würde, würde das Arbeitsverhältnis allerdings erst in drei Monaten enden. In so einer Situation ruht dann Ihr Arbeitslosengeldanspruch bis zum Ablauf der eigentlich vorgesehenen drei Monate.
Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:
Abfindung erhalten, das ist fein, doch früher gehen, das lass lieber sein.