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Arbeitsrecht Irrtümer #26 - Befristung bei erneuter Einstellung ist nicht erlaubt

Haben Sie auch schon diese Ansicht gehört?

"Arbeitgeber, also Sie dürfen einen Mitarbeiter, der schon einmal bei Ihnen gearbeitet hat, nicht noch einmal einstellen und dabei befristen. Das geht dann vielmehr nur unbefristet."

Eines ist an dieser Ansicht schon richtig.
Nach §14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Aber, das bezieht sich nur auf solche befristeten Arbeitsverträge, bei denen der Arbeitgeber gerade keinen Sachgrund für eine Befristung hat. Liegt dem gegenüber bei der nochmaligen Einstellung ein Sachgrund für eine Befristung vor, dann kann der Arbeitgeber das neuerliche Arbeitsverhältnis zu seinem Arbeitnehmer eben sehr wohl befristen. Aber auch dann, wenn der Arbeitgeber nur für die wiederholte Einstellung keinen Sachgrund für eine Befristung hat, kann er das Arbeitsverhältnis unter Umständen immer noch befristen. Denn dabei hilft ihm das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht sagt nämlich:

"Liegt das Ende des alten Arbeitsverhältnisses länger als drei Jahre zurück, kann der Arbeitgeber "

Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:

Auch wenn man als Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber wiederholt eingestellt wird kann es sehr wohl sein, dass man immer noch sein Dasein fristen muss.

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