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Arbeitsrecht Irrtümer #12 - Krankmeldung muss spätestens am 3. Tag vorgelegt werden
Bei der Frage, wann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder kurz "AU" vorzulegen ist, teilt sich die Meinung innerhalb der Belegschaft, so wie der Herr die Fluten.
Die einen meinen:
„Gleich am ersten Tag, ist doch logisch.“
Andere dagegen:
"Nö, nö, nö, aller guten Dinge sind drei, also Vorlage auch erst am dritten Krankheitstag."
Richtig ist zunächst das:
Der gelbe Schein, die AU, muss erst an dem auf den dritten Krankheitstag folgenden Arbeitstag beim Arbeitgeber eingereicht werden. Das steht so im §5 Abs. 1 (2) Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Was heißt das jetzt aber konkret?
Sind Sie als Arbeitnehmer beispielsweise ab Mittwoch krank und arbeiten normalerweise von Montags bis freitags, dann müssen Sie die AU bei fortdauernder Erkrankung erst am darauffolgenden Montag abgeben.
Aber:
Alles was ich bis hierhin gesagt habe, ist die gesetzliche Grundsatzregelung und wo Grundsatz, lässt das Gesetz auch eine Ausnahme zu. Und die ist hier wichtig. Denn wenn der Arbeitgeber das will, dann kann er auch aktiv eine frühere Vorlage verlangen. Das steht so in §5 Abs. 1 (3) EFZG. Und hierzu hat die Rechtsprechung klargestellt, dass das auch schon der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit sein kann.
Und hier die Faustformel für Sie zum Mitnehmen:
Will der Arbeitgeber die AU-Bescheinigung sofort, nimm ihn beim Wort.