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NEU! Gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

In Deutschland muss seit 13.09.2022 die Arbeitszeit systematisch und in vollem Umfang erfasst werden – endlich! So wollte es bereits das sog. Stechuhrurteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2019. Und so sieht es jetzt auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung (Beschl. v. 13.9.2022, Az: 1 ABR 22/21). Insbesondere bei Vertrauensarbeitszeitmodellen und im Home-Office gilt für Betriebsräte nunmehr: Aufgepasst! Der Arbeitgeber darf sich auch hier nicht länger um seine Erfassungspflicht herummogeln. Ein Initiativrecht des Betriebsrats auf Einführung eines (bestimmten) elektrischen Systems zur Erfassung der Arbeitszeit soll es zwarnicht geben, entschied das BAG. Das freut manchen Arbeitgeber. Tatsächlich aber sollte sich die Arbeitgeberseite warm anziehen. Es handle sich bei der aktuellen BAG-Entscheidung nämlich um einen echten Pyrrhussieg, meinen W.A.F.-Fachreferentin und Volljuristin Sandra Becker und Rechtsanwalt Niklas Pastille. Hören Sie selbst! **Themen in der heutigen Folge:** - Der Zickzack-Kurs der Rechtsprechung: Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) in Arbeitszeiterfassungsfragen „ja“ oder „nein“? - DAS sagt das BAG (Beschl. v. 13.9.2022, Az: 1 ABR 22/21) - Was (alle) Arbeitgeber JETZT tun müssen(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) - HIERAUF sollten Betriebsräte (neuerdings) achten

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