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Klassiker der Rechtsprechung: BAG auf Krawallkurs

Vertrauensvolle Zusammenarbeit?“ Aber sicher. Doch bereits in den achtziger Jahren hat das Bundesarbeitsgericht erkannt: Die betriebliche Mitbestimmung ist nichts für Feiglinge. Niemand jedenfalls zwingt den Betriebsrat zu einer „Säusel“-Mitbestimmung. Es darf vielmehr „zur Sache“ gehen. Das Gericht nannte es eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz der Interessenvertretung“ (BAG v. 21.4.1983 –6 ABR 70/82 Rn. 36), zu der der Betriebsrat aufgerufen sei. Was das im Einzelnen bedeuten kann, erörtern die Rechtsanwälte Arne Schrein und Niklas Pastille anhand aktueller Streitfragen der vertrauensvollen Zusammenarbeit. **Themen in der heutigen Folge:** - So viel ist klar: Der Betriebsrat schuldet keine „Friedhofsruhe“ - Sachliche falsche und dramatisch abwertende Behauptungen: Immer Unzulässig! - NEU: Wann ist eine Anschuldigung „haltlos“? (LAG Hess.14.1.2022 –9 TaBV 34/12 Rn. 39

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