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Darf ich sagen, was ich denke? Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Die Pflicht eines Arbeitnehmers beschränkt sich nicht darauf, zu arbeiten. Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich vielmehr noch zahlreiche Nebenpflichten, sog. Treuepflichten. Ausfluss dieser Treuepflicht ist auch die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers. Anhand praktischer Beispiele wollen wir heute besprechen wo die Loyalitätspflicht des Arbeitnehmers anfängt und wo die Meinungsfreiheit – vor allem im Betrieb – endet. Den Einstieg finden wir mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Frankfurt, in der ein ehemaliger Mitarbeiter seine frühere Arbeitgeberin als „Sekte“ bezeichnet. Die Themen für Heute: Was ist überhaupt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG? Wie grenze ich Meinung/Tatsachenbehauptung und Beleidigung voneinander ab? Praktische Beispiele: \- Chef als "soziales Arschloch" bezeichnet (LAG Schleswig-Holstein) \- Pressesprecher äußert sich zu Flughafen Berlin (LAG Berlin-Brandenburg) \- Die Bezeichnung des Austragungsorts Katar bei der Fußballweltmeisterschaft als "Krebsgeschwür" (LAG Düsseldorf) \- Beleidigende SMS eines Kollegen (LAG Rheinland-Pfalz) \- Bezeichnung als "durchgeknallte" Frau (BVerfG)

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