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7 Fragen zur Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats

Im nachfolgenden Text werden 7 Fragen beantwortet, die sich mit der Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates beschäftigen. In dieser Folge lernen Sie - Für wen gilt die Verschwiegenheitspflicht eigentlich (ab 01:15 Min.) - Was fällt unter die Geheimhaltungspflicht? (ab 03:15 Min.) - Gibt es Grenzen der Geheimhaltungspflicht? (ab 04:25 Min.) - Fallen auch persönliche Geheimnisse des einzelnen Arbeitnehmers darunter? (ab 08:00 Min.) - Was ist mit personenbezogenen Daten? Was wären personenbezogene Daten? Name, Adresse, Geschlecht, Titel, Größe, Personalnummer und so weiter? (ab 09:20 Min.) - Gibt es Konsequenzen bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht? (ab 09:53 Min.) - Welche Auswirkung hat das Ganze auf die Betriebsratsarbeit? (ab 12:28 Min.) 7 Fragen zur Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats Als Betriebsrat erfährt man in der Amtszeit einige brisante Dinge sowohl von der Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite. Wahrscheinlich gibt es immer wieder Situationen, in denen nicht klar ist, ob diese Informationen der Geheimhaltungspflicht unterliegen. Daher werden im nachfolgenden Text 7 Fragen beantwortet, die sich mit der Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates beschäftigen. 1\. Frage: Für wen gilt die Verschwiegenheitspflicht eigentlich? Grundsätzlich für Mitglieder, aber auch Ersatzmitglieder des Betriebsrats, geregelt in § 79 des Betriebsverfassungsgesetzes. Darüber hinaus auch für Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats wie auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses. Hier sollten vielleicht die einzelnen Gremien noch einmal kurz erklärt werden. Ein Gesamtbetriebsrat muss in einem Unternehmen mit mindestens zwei Betriebsräten gegründet werden. Einen Konzernbetriebsrat kann es bei Beherrschungskonzernen mit mehreren Gesamtbetriebsräten geben. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist praktisch die Arbeitnehmervertretung für die Jüngeren mit Mitgliedern unter 25 Jahren. Den Wirtschaftsausschuss gibt es in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern und der bespricht dann mit dem Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage und kann sich auch Unterlagen vorlegen lassen wie Jahresabschluss, Handelsbilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung und so weiter. Alle Mitglieder dieser Gremien unterliegen erstmal einer Verschwiegenheitspflicht nach § 79 des Betriebsverfassungsgesetzes. Diese Pflicht besteht natürlich auch noch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsratsamt fort. Denn im Grunde geht es um die Geheimhaltung der Informationen. 2\. Frage: Was fällt eigentlich unter die Geheimhaltungspflicht? Eine allgemeine Geheimhaltungspflicht des Betriebsrats und der Mitglieder besteht nicht. Es muss sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln. Das bedeutet, dass diese Informationen nicht offenkundig sind und nur einem begrenzten Personenkreis bisher bekannt sind. Das wären z.B. Unterlagen über neue technische Verfahren oder Kundenlisten des Arbeitgebers. Wenn diese Informationen bekannt werden würden, würden sie zusätzlich einen enormen materiellen Schaden für den Arbeitgeber verursachen. Um die Kriterien eines Betriebsgeheimnisses zu erfüllen, muss das Betriebsratsmitglied davon im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis erlangen und nicht als Arbeitnehmer. Als letzter Punkt muss der Arbeitgeber diese Tatsache auch ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig benannt haben. Erst dann, wenn all diese Punkte erfüllt sind, besteht die Verschwiegenheitspflicht für das jeweilige Mitglied überhaupt und ist dann verbindlich. 3\. Frage: Gibt es denn Grenzen der Geheimhaltungspflicht? Natürlich gibt es Grenzen der Geheimhaltungspflicht. Die Betriebsratsmitglieder sind nicht dazu verpflichtet, gesetzwidriges Verhalten des Arbeitgebers geheim zu halten. Weiter gilt die Geheimhaltungspflicht auch nicht innerhalb des Betriebsrats, auch nicht im Bezug von Betriebsrat zum Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat zum Konzernbetriebsrat und so weiter. Also besteht in all diesen Arbeitnehmervertretergremien keine Geheimhaltungspflicht, sonst könnten sie ihre Arbeit auch nicht fachgerecht erfüllen. Somit besteht die nur nach außen unter bestimmten Umständen. Ein Sonderfall soll noch präsentiert werden. Es gibt auch Unternehmen, die einen Aufsichtsrat haben, wo auch ein Prozentsatz der Arbeitnehmer vertreten ist. Jetzt ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein Betriebsratsmitglied auch mal als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat sitzt. Nach § 79 ist zwar ausdrücklich geregelt, dass der Infofluss von Betriebsratsmitglied zum Aufsichtsratsmitglied nicht verboten ist, aber umgekehrt schon. Also darf eine Information, die während einer Aufsichtsratstätigkeit erlangt worden ist, die noch nicht offenkundig und geheimhaltungsbedürftig ist, dann darf diese den Betriebsratskollegen nicht weitergegeben werden. Warum? Der Aufsichtsrat kontrolliert die Geschäftsführung und ist somit ein anderes Gremium als der Betriebsrat. Normalerweise dürfen also keine Informationen vom Aufsichtsrat an den Betriebsrat fließen, außer es handelt sich um nicht geheimhaltungsbedürftige Informationen. Generell besteht zwar zwischen den einzelnen Arbeitnehmervertretungsgremien keine Geheimhaltungspflicht (z.B. Betriebsrat – Gesamtbetriebsrat). Allerdings muss bei der Weitergabe von sensiblen Informationen auf die Geheimhaltungspflicht gegenüber externen Personen hingewiesen werden. 4\. Frage: Fallen denn auch persönliche Geheimnisse des einzelnen Arbeitnehmers darunter? Ja. In diesem Zusammenhang zwei Beispiele: Beispiel § 102 Absatz 2 der Satz 5 der Betriebsverfassung und § 99 Absatz 1 Satz 3 der Betriebsverfassung; Worum geht es? Bei § 102 geht es um die Anhörung zur Kündigung. Da werden dem Betriebsrat diverse Informationen gegeben, warum ein gewisser Arbeitnehmer den Betrieb verlassen muss. Genauso bei Einstellungen bekommt der Betriebsrat viele Informationen zum zukünftigen Arbeitnehmer. Diese Informationen werden auch gebraucht, um bei § 102 einer Kündigung zuzustimmen oder zu widersprechen. Oder bei § 99 die Eignung eines Arbeitnehmers zur Einstellung zu überprüfen. Diese Normen sagen aber eben auch, dass man Geheimhaltungspflichten in Bezug auf „persönliche Geheimnisse“ einzelner Arbeitnehmer hat. 5\. Frage: Was ist eigentlich mit personenbezogenen Daten? Was wären personenbezogene Daten? Name, Adresse, Geschlecht,Titel, Größe, Personalnummer und so weiter? Bei diesen personenbezogenen Daten, die man als Betriebsrat während der Betriebsratsarbeit mitbekommt, muss unabhängig von der Geheimhaltungspflicht nach § 79 des Betriebsverfassungsgesetzes zwingend der Datenschutz nach dem Bundesdatenschutzgesetz beziehungsweise nach der Datenschutzgrundverordnung beachtet werden. 6\. Frage: Gibt es denn Konsequenzen bei Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht? Ja, es gibt mehrere. Es könnte ein Amtsenthebungsverfahren nach § 23 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes drohen. Zusätzlich kann ein Betriebsrat nach § 15 Kündigungsschutzgesetz auch entlassen werden. Dies geht zwar nur mit der Zustimmung des Betriebsrates und nur aus wichtigem Grund. Der mehrmalige schwere Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht könnte unter Umständen diese fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht zustimmt, kann sich der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen lassen. Darüber hinaus könnte sogar eine Straftat vorliegen, wenn das Mitglied ein Geheimnis vorsätzlich offenbart hat, vielleicht sogar gegen Entgelt. Das ist dann in § 120 des Betriebsverfassungsgesetzes festgelegt. 7\. Frage: Welche Auswirkung hat denn das Ganze auf die Betriebsratsarbeit? Die Geheimhaltungspflicht ist in der betriebsratstechnischen Praxis eher die Ausnahme als die Regel. Und außerhalb dieser gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten kann der Arbeitgeber den Betriebsrat auch nicht zum Schweigen verdonnern. Es gibt natürlich auch Interessen des Arbeitgebers, die abgewogen werden müssen zur Informationspflicht des Betriebsrates. Das bedeutet aber auch, dass Informationen wie negative Äußerungen des Arbeitgebers nicht vor den Arbeitnehmern geheim gehalten werden müssen außer sie unterliegen den oben genannten Punkten zur Geheimhaltung.

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