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Gehaltsanpassung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder werden genauso weiterbezahlt, wie sie auch vor ihrer Betriebsratstätigkeit bezahlt wurden. Das sagt uns § 37 Abs. 4 BetrVG. Keinesfalls dürfen sie jedenfalls schlechter gestellt werden, als vergleichbare Kollegen. Das gilt für ihre Gehaltsentwicklung, genauso wie für ihre berufliche Entwicklung. Und das unabhängig davon, ob sie komplett freigestellt sind oder ob sie ihre Arbeitstätigkeit immer noch ausüben und nebenbei noch Betriebsratsmitglied sind. Diesen Grundsatz möchte wir anhand einer aktuellen Entscheidung mit Ihnen besprechen: Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.04.2019 (Az.: 7 Sa 1065/18). In dieser Folge lernst du - Tipps, wie du gegenüber deinem Arbeitgeber argumentieren kannst - Auf welchen Zeitpunkt für die Anpassung abgestellt wird - Was das BR-Mitglied darlegen muss - Die Rechtsfolgen

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Für Betriebsräte

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