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Der twitternde Betriebsrat

Der Betriebsrat darf längst nicht alles an die Öffentlichkeit bringen, was er möchte. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 06.12.2018, Az.: 5 TaBV 107/17 Die Themen für heute: - Was war der Fall? - Die Entscheidung des Gerichts - Fazit

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