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Betriebsrat blockiert Überstunden von Führungskräften

In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln dem Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen die Arbeitgeberin bzgl. Arbeitszeiten von Führungskräften über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus zugestanden. Der Arbeitgeberin wurde aufgegeben, es zu unterlassen, die Filialleiter und Abteilungsleiter ohne Zustimmung des Betriebsrats mehr als 37,5 Stunden pro Woche arbeiten zu lassen. So war es zuvor in einer Betriebsvereinbarung geregelt worden. Die Themen für Heute - Auf wen ist die Betriebsvereinbarung anwendbar? - Abgrenzung leitende Angestellte/Arbeitnehmer - Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers - Mitbestimmungsrecht bei Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG - Verhältnis von Rechtsquellen im Arbeitsrecht zueinander

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