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7 wichtige Fragen zur Betriebsversammlung

Hier sollen sieben wichtige Fragen beantwortet werden, die im Rahmen einer Betriebsratsversammlung immer wieder auftreten könnten. In dieser Folge lernen Sie - Wer sind die Teilnehmer? (ab 01:00 Min) - Anzahl der Versammlungen im Jahr? (ab 06:00 Min) - Einladung des Arbeitgebers? (ab 11:30 Min) - Wer übt das Hausrecht aus? (ab 13:20 Min) - Welche Themen? (ab 14:25 Min) - Arbeitszeit und Fahrtkosten? (ab 17:00 Min) - Wer trägt die Kosten der Versammlung? (ab 22:25 Min) Die wichtigen Regelungen zu diesem Punkt sind auch gut leserlich in § 42 des Betriebsverfassungsgesetzes zu finden. Aber nun zur ersten Frage: Wer sind denn eigentlich die Teilnehmer auf einer Betriebsversammlung? In der Norm § 42 Abs.1 ist festgelegt, dass die Betriebsversammlung aus Arbeitnehmern des Betriebes besteht. Dies umfasst alle kollektivrechtlichen Arbeitnehmer mit Ausnahme der echten leitenden Angestellten (z.B. Geschäftsführer, Personalleiter, Bereichsleiter mit personellen Befugnissen). Wichtig ist, dass Abteilungsleiter oftmals keine echten leitenden Angestellten der Betriebsverfassung darstellen, da sie nicht die gesetzlich erforderten Befugnisse haben, um echt leitend zu sein. Somit können sie an einer Betriebsversammlung theoretisch teilnehmen. Die Betriebsversammlung ist vom Betriebsrat initiiert, um die Mitarbeiter zu versammeln und Informationen über im Betrieb wichtige Themen zu geben. Eine solche Versammlung kann auch der Arbeitgeber einberufen, dann handelt es sich aber um eine Mitarbeiterversammlung. In vielen Betrieben gibt es auch Leiharbeitnehmer. Daher stellt sich die Frage, ob diese auch ein Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung haben. In § 14 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist klar festgelegt, dass auch Leiharbeitnehmer bei den Betriebsversammlungen im Entleiherbetrieb teilnahmeberechtigt sind. Hierbei sollte auch berücksichtigt werden, dass die Leiharbeiter auf den Einladungszetteln oder Einladungsschreiben explizit erwähnt werden, sodass auch eine offizielle Einladung erfolgt. Zusätzlich muss noch erwähnt werden, dass die Betriebsversammlung natürlich nicht öffentlich ist und vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet wird. Zweite Frage: Anzahl der Betriebsversammlungen im Jahr? In § 43 Abs. 1 der Betriebsverfassung ist festgelegt, dass der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen hat. Wenn der Betriebsrat dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert er nach § 23 Abs. 1 das sogenannte Amtsenthebungsverfahren. Was bedeutet das? Der Arbeitgeber, ein Viertel der Belegschaft oder eine im Betrieb vertretende Gewerkschaft zum Beispiel kann beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht den Antrag stellen, den Betriebsrat oder einzelne des Amtes zu entheben, weil sie grob gegen die Verpflichtung aus dem Gesetz verstoßen haben. Auch die mehrmalige Nichtabhaltung einer Betriebsversammlung kann als grobe Amtspflichtverletzung gewertet werden, worauf eine Amtsenthebung drohen kann. Zum Zeitpunkt der Amtsenthebung erlischt auch der Sonderkündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder sowie der einjährige nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Die Betriebsversammlungen müssen nicht außerordentlich lang sein, jedoch regelmäßig laut Gesetz jedes Kalendervierteljahr stattfinden. Dritte Frage: Ist der Arbeitgeber immer zu diesen Betriebsversammlungen einzuladen? In § 43 Abs. 2 der Betriebsverfassung steht klar geschrieben, dass der Arbeitgeber zu den Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte immer einzuladen ist. Dies soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, zu den besprochenen Themen Stellung zu nehmen. Der Arbeitgeber muss aber nicht zu jeder Betriebsversammlung erscheinen, mindestens jedoch laut Gesetz einmal im Jahr. Bei dieser Gelegenheit muss auch der Jahresbericht erstattet werden, also ein Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage gegeben sowie personelle Fragen geklärt werden. Vierte Frage: Wer übt das Hausrecht während einer Betriebsversammlung aus? Das Hausrecht bei einer Betriebsversammlung übt der Betriebsrat aus, auch wenn die Betriebsversammlung im Eigentum bzw. den Räumen des Arbeitgebers stattfindet. Das heißt der Betriebsrat erteilt auch das Rederecht. Dieses kann extrem störenden Personen auch entzogen werden. Der Betriebsrat kann sogar Arbeitgebervertreter oder Arbeitnehmer, die die Betriebsversammlung erheblich stören, des Raumes verweisen. Fünfte Frage: Welche Themen kann man denn auf einer Betriebsversammlung anbringen? Im Grunde kann jedes Thema im Rahmen einer Betriebsversammlung angesprochen werden. In § 45 des Betriebsverfassungsgesetzes steht, dass im Rahmen einer Betriebsversammlung z.B. Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer, wirtschaftlicher Art diskutiert werden können und auch Themen bezüglich Förderung, Gleichstellung von Mann und Frau sowie Vereinbarkeit von Familie und Beruf hier Platz finden. Dies ist nur ein gesetzlicher Input, aber im Grunde können Themen gewählt werden, die für den Betrieb gerade interessant sind. Der Umfang und die Komplexität der Themen sollte sich aber in Grenzen halten, um die Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer zu erhalten. Zusätzlich kann auch ein Gastredner zu einer Betriebsversammlung eingeladen werden, als Experten zu einem gewissen Thema. Daraufhin kann die Belegschaft eventuell spezielle Fachfragen an den Redner stellen. Natürlich kann dies nur in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgen, da die Kosten auch getragen werden müssen. Sechste Frage: Wie sieht es eigentlich mit Arbeitszeit und Fahrtkosten aus während einer Betriebsversammlung? Auskunft darüber gibt § 44 des Betriebsverfassungsgesetzes. Die Teilnahme an der Betriebsversammlung ist jedenfalls als Arbeitszeit zu vergüten. Dabei handelt es sich zwar nicht um rechtliche Arbeitszeit, es wird aber wie Arbeitszeit vergütet. Falls die Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeiten eines Arbeitnehmers stattfindet und dieser extra für die Betriebsversammlung zur Arbeit fährt, so sind nach § 44 der Betriebsverfassung die Fahrtzeit als Arbeitszeit zu vergüten und auch Fahrkosten im Rahmen von ca. 30 Cent pro Kilometer zu entrichten. Das sind nämlich zusätzliche Wegezeiten und zusätzliche Fahrtkosten, die entstehen und kein Arbeitnehmer, der an der Betriebsversammlung teilnehmen möchte, soll durch die Teilnahme irgendwelche Nachteile erleiden. Siebte und letzte Frage: Wer trägt die Kosten der Betriebsversammlung? Das regelt § 40 der Betriebsverfassung. Dort ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen hat. Somit auch die Kosten der Betriebsversammlung. Beispiele für anfallende Kosten sind die Miete eines geeigneten Raumes bzw. Halle oder die Kosten für Stühle, Papier, Laptop etc. All diese Kosten trägt der Arbeitgeber. Wie sieht es aber mit den Bewirtungskosten aus? Ohne Essen und Trinken bei einer Betriebsversammlung sinkt die Motivation zur Teilnahme bei vielen Arbeitnehmern erheblich. Daher möchte der Betriebsrat oft ein bisschen Essen und Trinken bereitstellen, um die Mitarbeiter auf die Versammlung zu locken. Die Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall § 40 Abs. 1 der Betriebsverfassung. Hier steht, dass die Kosten der Betriebsratstätigkeit vom Arbeitgeber zu tragen sind, aber diese Norm hat drei Voraussetzungen. Erstens muss ein einen wirksamen Beschluss des Betriebsrates geben, zweitens müssen die Kosten verhältnismäßig sein und drittens müssen die Kosten aufgrund von erforderlicher Betriebsratsarbeit angefallen sein. Laut LAG Nürnberg sind die Kosten für Essen und Trinken nicht vom Arbeitgeber zu erstatten, diese müsste dann der Betriebsrat tragen. Dennoch ist es allgemein nicht unüblich, dass es eine Verköstigung gibt auf einer Betriebsversammlung, dies sollte aber unbedingt vorher mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.

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