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Gespräche aufzeichnen - Ausnahmsweise erlaubt?

So mancher denkt: Mal eben mitgeschnitten. So ein Gespräch, zum Beispiel ein Personalgespräch mit dem Chef, das kann doch kein großes Problem sein. Denn ich befinde mich in einer notwehrähnlichen Lage. Wer sagt mir denn, meinen viele, dass ich die Tatsachen, die ich beweisen muss vor Gericht, in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozess oder in einem Rechtsstreit dann auch tatsächlich beweisen kann? Wie soll ich das denn tun ohne Aufzeichnung? Und in der Tat, wer Gespräche mitzeichnet, kann immerhin nachweisen, wer am Gespräch teilgenommen hat, wie das Gespräch verlaufen ist, und vor allem, welche Gesprächsinhalte es gegeben hat. Ein solcher Beweis kann auch vor Gericht zugelassen werden, sogar, wenn die Aufnahme rechtswidrig gewesen ist. Und wirklich, vor Gericht wird über nichts so erbittert gestritten, wie über die Frage, wer, wann, was, zu wem gesagt hat. Insoweit, ich kann den Wunsch verstehen, ein Gespräch aufzuzeichnen und Beweise zu liefern, falls der Arbeitgeber, wie ich ernstlich befürchten muss, mich betrügt. Aber ich muss Sie warnen. Die Rechtsprechung ist nicht streng. Sie ist super streng gegenüber demjenigen, der unbefugt ein Gespräch aufzeichnet. Es handelt sich klar und eindeutig um eine Straftat. Wer Gespräche aufzeichnet, heimlich, der verletzt den Grundsatz der Unbefangenheit und der Flüchtigkeit des gesprochenen Worts. Der verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht seines Gegenübers und er läuft Gefahr, streng bestraft zu werden. Deswegen mein Rat an Sie: Schneiden Sie nie, nie, niemals Gespräche mit, ohne dies Anzukündigen und ohne die Einwilligung Ihres Gegenübers zu haben. Auch im Prozess nämlich droht diese Aufnahme Ihnen wenig zu nützen. Ich will es kurz machen. Nicht erst das Verwenden, sondern schon die Aufnahme von Gesprächen stellt eine Straftat dar. Sie sollten unbedingt, unbedingt darauf verzichten. Übrigens: Wer Gespräche mitschneidet, auch als Betriebsrat, auch in einer hoch konflikthaften Situation, der läuft nicht nur Gefahr, dafür bestraft zu werden, sondern auch die Kündigung, die verhaltensbedingte, außerordentlich, also fristlos ist möglich, und zwar nach der neueren Rechtsprechung sogar im Regelfall ohne vorherige Abmahnung desjenigen, der mitschneidet. Ich hoffe also, ich habe Sie überzeugt. Unterlassen Sie das mit dem Mitschneiden.

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