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Dauerbrenner Videoüberwachung: Illegal = ganz egal vor Gericht?

Liebe Kollegen, lassen Sie mich ganz offene Worte finden. Natürlich schadet es erst einmal Ihnen als Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht eine Straftat nachweisen kann, wenn Sie ihm also einen Schaden zugefügt und dadurch einen Kündigungsgrund geliefert haben. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Nachweis einer Straftat durch eine illegale Beweismethode herbeigeführt wurde. Zum Beispiel, weil der Arbeitgeber Sie anlasslos, ohne das mit dem Betriebsrat abgesprochen zu haben und unverhältnismäßig per Videokamera überwacht. Das ist immer illegal. Aber auch das wird Ihnen vor dem Arbeitsgericht wenig helfen. Warum? Vor Gericht, da werden Beweise erhoben. Die werden leider zumeist auch dann erhoben, wenn das Beweismittel illegal ist. Man wird diesem Beweismittel dennoch in der Praxis häufig nachgehen. Oftmals findet nämlich eine Beweisgewinnung statt um jeden Preis. Der Richter versteht sich oft als Detektiv, nicht so sehr als Hüter der Arbeitnehmergrundrechte. Deswegen ist es ganz wichtig als Betriebsrat zu wissen, dass auch illegale Beweismittel nicht per se ausgenommen sind von einer gerichtlichen Prüfung. Was also fangen Sie mit dieser bedrückenden Rechtslage als Betriebsräte nun an? Ich würde jeder verhaltensbedingten Kündigung widersprechen, natürlich begründet. Ist es eine taugliche Begründung zu sagen, dass der Arbeitnehmer zwar möglicherweise eine Straftat begangen hat, dass der Arbeitgeber diesen Nachweis einer Straftat aber illegal erbracht hätte? Natürlich ist das ein guter Widerspruchsgrund. Mehr noch, das ist ein exzellenter Widerspruchsgrund. Ich würde ihn mir notieren.

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