2.052 Aufrufe | vor 6 Jahren

Darf der Arbeitgeber den Browserverlauf der Mitarbeiter kontrollieren?

Wenn Ihr Internetzugang nur geschäftlich genutzt werden darf, dann darf er den Browserverlauf auch kontrollieren, denn dann ist ja auch nicht damit zu rechnen, dass er private Dinge zu sehen bekommt, und damit wäre auch keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben. Wenn allerdings Ihr Internet sowohl geschäftlich, als auch privat genutzt werden darf, dann war es bislang so, dass er den Browserverlauf nicht kontrollieren durfte. Nun hat aber kürzlich das LAG Berlin-Brandenburg anders dazu entschieden. Da hat ein Arbeitnehmer nachweislich an 30 Tagen im Internet gesurft. Er kam insgesamt auf über 16.300 Seitenaufrufe. Das ergab, wenn man jetzt errechnete, dass selbst jeder Seitenaufruf nur ein paar Sekunden dauerte, insgesamt fünf volle Arbeitstage von diesen 30 Tagen, an denen er nur privat im Internet gesurft hat. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber und legte auch den Browserverlauf als Beweismittel beim Landesarbeitsgericht vor. Und das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass er das auch durfte in dem Fall, weil es zu einer solchen massiven Verletzung gekommen ist. Das Urteil ist allerdings mit Vorsicht zu genießen, denn höchstrichterliche Rechtsprechung des BAG dazu steht noch aus, beziehungsweise gibt es noch nicht. Es darf vermutet werden, dass das BAG das möglicherweise etwas anders sieht. Zumindest sind Arbeitgeber gut beraten, wenn sie im Falle, dass der Internetzugang auch privat genutzt werden darf, nur den Browserverlauf überprüfen, wenn sie das dem Mitarbeiter auch im Vorfeld des Arbeitsverhältnisses mitteilen.

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