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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Was kann der Betriebsrat dagegen tun?

Der Betriebsrat kann und sollte in jedem Fall etwas dagegen tun. Denn bei dem Tatbestand handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt. Wenn der betroffene Arbeitnehmer sich bei Ihnen beschwert, dann sind Sie über den § 85 Betriebsverfassungsgesetz in der Pflicht beim Arbeitgeber auf Abhilfe zu pochen. Sollte der Arbeitgeber die Beschwerde nicht ernst nehmen und sagen das ist für ihn gar kein Beschwerdegrund, dann sieht der §85 sogar vor, dass eine Einigungsstelle angerufen wird, die dann entscheidet, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aber nicht nur wenn der Arbeitnehmer auf Sie zukommt und sich beschwert, dass er sexuell belästigt wird, sollten Sie aktiv werden. Nein, auch wenn Sie davon erfahren und er nicht proaktiv auf Sie zukommt, sollen Sie den Tatbestand ernst nehmen und etwas unternehmen. Ja, liebe Betriebsräte, in §75 Betriebsverfassungsgesetz ist geregelt, dass Sie darüber zu wachen haben, dass alle Arbeitnehmer im Betrieb nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und wenn jemand sexuell belästigt wird, ist das ganz sicher nicht mehr gegeben. Sie würden also nun als Betriebsrat, natürlich nachdem Sie einen Beschluss gefasst haben, auf den Arbeitgeber zugehen und auf Abhilfe pochen. Sollte dieser nicht tätig werden, können Sie über den §23 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz, sogar vom Arbeitsgericht feststellen lassen, dass der Arbeitgeber eine Pflicht aus dem Betriebsverfassungsgesetz verletzt. Denn im §75 ist auch der Arbeitgeber namentlich erwähnt, also als Arbeitgeber. Das heißt auch er muss tätig werden und dafür sorgen und darüber wachen, dass alle Arbeitnehmer nach Recht und Billigkeit gleich behandelt werden. Liebe Betriebsräte, die schadensersatzrechtlichen Ansprüche oder Entschädigungsansprüche, die ein einzelner Arbeitnehmer wegen sexueller Belästigung hat, die können Sie nicht für diesen einklagen, das muss der Arbeitnehmer schon selber tun. Aber Sie sollten in jeden Fall tätig werden entweder nach §75 oder §85 Betriebsverfassungsgesetz. Übrigens die Rechte des Betriebsrats sind natürlich auch betroffen, wenn der Arbeitgeber jetzt gegen den Arbeitnehmer, der sexuell belästigt, vorgeht. Im Rahmen einer Versetzung oder einer Kündigung sind Sie nach §99 oder §102 Betriebsverfassungsgesetz wieder zu beteiligen.

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