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Darf der Chef Deutsch als Muttersprache in einer Stellenausschreibung verlangen?

Vor kurzem ist ein überaus interessanter Fall veröffentlicht worden, den das Landesarbeitsgericht Hessen zu entscheiden hatte. Dort suchte ein Arbeitgeber in einer öffentlichen Stellenausschreibung eine Bürokraft und neben den sonstigen Anforderungen an den künftigen Mitarbeiter, stand im Anforderungsprofil auch Deutsch als Muttersprache. Auf die Stelle bewarb sich ein junger Mann, der war in Russland geboren, verfügte aber über ganz hervorragende Deutschkenntnisse. Eingestellt wurde allerdings ein anderer Bewerber. Der abgelehnte Bewerber war ganz furchtbar enttäuscht und verklagte den Arbeitgeber auf Zahlung einer Entschädigung. Aber geht das überhaupt? Tatsächlich ist es so, dass kein Arbeitgeber schon bei der Ausschreibung von Arbeitsplätzen diskriminieren darf. Das ist seit einiger Zeit nach dem AGG oder Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten. Eine verbotene Diskriminierung ist es immer dann, wenn der Arbeitgeber seine Einstellungsentscheidung von sachfremden Kriterien abhängig macht. Das kann zum Beispiel sein: das Alter des künftigen Mitarbeiters, seine Hautfarbe, seine Religion, seine sexuelle Orientierung oder auch seine ethnische Herkunft. Bei einer Bürokraft kann es natürlich in jeder Weise sehr hilfreich sein, wenn diese über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt. Aber darauf kam es dem Arbeitgeber gar nicht an. Vielmehr hat er seine Einstellungsentscheidung von Deutsch als Muttersprache und damit von der ethnischen Herkunft seines künftigen Mitarbeiters abhängig gemacht. Eine solche Auswahlentscheidung ist diskriminierend und verletzt die Persönlichkeitsrechte des abgelehnten Bewerbers in ganz hohem Maße. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Hessen die Diskriminierung durch den Arbeitgeber auch bejaht und dem abgelehnten Bewerber eine Entschädigung in Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern zugesprochen. Für den Rechtsstreit wurde die Revision zugelassen. Das heißt er befindet sich jetzt vor dem Bundesarbeitsgericht und wir dürfen alle gespannt sein wie das Bundesarbeitsgericht hierüber entscheidet.

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