526 Aufrufe | vor 7 Jahren

Arbeitgeber erstattet zu unrecht Strafanzeige gegen Ex-Mitarbeiter. Ist das erlaubt?

Stellen Sie sich mal vor, da ist ein Mitarbeiter einer Wert- und Transportfirma und er bekommt von einem Kunden unter anderem einen 500 Euro-Schein ausgehändigt. Ja, der fährt jetzt erst mal zur Bank und lässt die Echtheit dieses 500 Euro-Scheins überprüfen. Nachdem die Bank ihm bestätigt hat, die Banknote ist echt, fährt er wieder zum Kunden und händigt dort diesen Geldschein im Personalbüro aus. An eine Person, deren Namen er sich nicht gemerkt hat. Später stellte sich dann heraus, dass 500 Euro fehlen und der Arbeitgeber fragt den Mitarbeiter, wo sind die denn geblieben? Der Mitarbeiter sagt, ja die habe ich irgendeiner Frau ausgehändigt. Der Name ist mir allerdings nicht bekannt, aber da waren zwei Zeugen mit dabei, die kenne ich aber auch nicht. Zwischenzeitlich endet das Arbeitsverhältnis weil der Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht. Der Arbeitgeber, der erstattete Strafanzeige und die zuständige Staatsanwaltschaft leitete gegen den ehemaligen Mitarbeiter ein Strafverfahren ein. Das wird aber ruck zuck wieder eingestellt, weil tatsächlich eine interne Befragung beim Kunden ergeben hat, welche Mitarbeiterin diese 500 Euro-Note in Empfang genommen hat. Der Mitarbeiter, der verlangt jetzt von seinem ehemaligen Arbeitgeber den Ersatz der durch die Inanspruchnahme eines Anwalts während des Ermittlungsverfahrens entstandenen Kosten in Höhe von gut 600 Euro. Dazu muss natürlich die Frage gestellt werden, durfte der Arbeitgeber das? Das Arbeitsgericht Köln hat ganz klar gesagt: Nein! So geht es nicht. Natürlich bestehen bei Ermittlungsverfahren immer die Risiken, dass die Anzeige gegen jemanden gestellt wird, der sich im Nachgang als unschuldig erweist. Aber im Arbeitsverhältnis bedarf es schon einer besonderen Sensibilität. Denn der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht. Und das Arbeitsgericht Köln hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass gerade wegen dieser Fürsorgepflicht, der Arbeitgeber im Vorfeld hätte eigene Ermittlungen anstellen müssen. Insbesondere seinen Mitarbeiter noch mal näher hätte befragen müssen. Und das Arbeitsgericht hatte keinerlei Zweifel daran, dass sich nach einer solchen Befragung der Tatverdacht auch hätte ausräumen lassen. Denn schon die interne Befragung des Kunden klärte ja schließlich den Verbleib dieses Geldscheins auf. Gut für unseren Kurierfahrer, denn er bekam tatsächlich die Kosten, die sein Anwalt abgerechnet hatte für die Vertretung im Ermittlungsverfahren in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet.

Fortbildung
Für Betriebsräte

Bei der W.A.F. erhalten Sie aktuelles und fachlich fundiertes Wissen. Einfach und praxisnah aufbereitet.


Jetzt Seminar finden
Some alt text